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Wahlberechtigung - Wer darf wählen ? - und wer kann als Kandidat auftreten?

Wer darf wählen?

Aktives Wahlrecht

Wahlberechtigt zur Wahl des Betriebsrates sind jene Betriebsangehörigen
die ArbeitnehmerInnen im Sinne des § 36 des Arbeitsverfassungsgesetzes sind

  • am Tag der Wahl des Wahlvorstandes durch die Gruppen- oder Betriebsversammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • am Tag der Wahl des Wahlvorstandes und am Tag der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind
  • als HeimarbeiterInnen regelmäßig beschäftigt werden
  • ArbeitnehmerInnen, die sich im Karenzurlaub befinden oder Präsenzdienst versehen, sind Beschäftigte im Betrieb und sind daher wahlberechtigt
  • bei der Wahl eines Getrennten Betriebsrates die entsprechende Gruppenzugehörigkeit besitzen.

Überlassene Arbeitskräfte (LeiharbeiterInnen) sind, wenn sie in den Betrieb des/der Beschäftigers/in eingegliedert sind, als ArbeitnehmerInnen des BeschäftigerInnenbetriebes zu betrachten und besitzen daher auch das aktive Wahlrecht.
Voraussetzung ist, dass der BeschäftigerInnenbetrieb eine Reihe von ArbeitgeberInnenfunktionen ausübt und es sich um eine längere Überlassung handelt. Jedenfalls sind LeiharbeiterInnen stimmberechtigt, wenn die Überlassung schon sechs Monate dauert oder zumindest für diesen Zeitraum vorgesehen ist.
Vorstandsmitglieder, GeschäftsführerInnen und leitende Angestellte verfügen nicht über das aktive Wahlrecht.

Gewerkschaftsmitglieder haben die Möglichkeit den entsprechenden Gesetzestext ArbVG §36 mit weiterführendem Link zu öffnen.

Wer kann gewählt werden?

Passives Wahlrecht

Zum Betriebsrat können alle ArbeitnehmerInnen kandidieren, die

  • am Tag der Kundmachung und der Wahlausschreibung das 19. Lebensjahr vollendet haben
  • am Tag der Wahlausschreibung mindestens sechs Monate im Betrieb beziehungsweise im Unternehmen, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind (In neu errichteten Betrieben und in Saisonbetrieben sind auch ArbeitnehmerInnen wählbar, die noch nicht sechs Monate im Betrieb oder Unternehmen beschäftigt sind)
  • alle weiteren Voraussetzungen für das aktive Wahlrecht zum Nationalrat erfüllen, das heißt, nicht wegen gerichtlicher Verurteilung zu unbedingter Freiheitsstrafe von über einem Jahr von den Nationalratswahlen ausgeschlossen sind

Auch Vorstandsmitglieder oder Angestellte der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der ArbeitnehmerInnen (Gewerkschaft) können in den Betriebsrat gewählt werden. Dabei sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Es müssen mindestens vier BetriebsrätInnen zu wählen sein
  • Die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht, mit Ausnahme der Beschäftigung, müssen gegeben sein
  • Mindestens drei Viertel der Betriebsratsmitglieder sind ArbeitnehmerInnen des Betriebes
  • Das Vorstandsmitglied oder der/die Angestellte der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der ArbeitnehmerInnen (Gewerkschaft) darf nicht bereits einem Betriebsrat angehören

Nicht wählbar sind:

  • der Ehegatte oder die Ehegattin des Betriebsinhabers oder der/die Betriebsinhaberin und Personen, die mit dem Betriebsinhaber oder der Betriebsinhaberin bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind
  • Wahl- oder Pflegekinder, sowie Pflegeeltern des Betriebsinhabers oder der Betriebsinhaberin sowie sein/ihr Mündel oder sein/ihr Vormund
  • in Betrieben einer juristischen Person (AG, GmbH) die EhegattInnen von Mitgliedern des Organes das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist (Vorstand bei der AG, GeschäftsführerIn bei der GmbH), sowie Personen, die mit Mitgliedern eines solchen Vertretungsorganes im ersten Grad verwandt oder verschwägert sind
  • HeimarbeiterInnen

In der Betriebsratswahlordnung (BRWO) sind die Verwandtschaftsverhältnisse zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin, die das Anstreben eines Betriebsratsmandates ausschließen, genau angeführt.

Gewerkschaftsmitglieder haben die Möglichkeit den entsprechneden Gesetzestext der BRWO mit weiterführendem Link zu öffnen.

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