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Gemeinsamer Betriebsrat

Gemeinsamer Betriebsrat bedeutet, dass die Gruppe der ArbeiterInnen und die Gruppe der Angestellten, im Gegensatz zu getrennten Betriebsratsorganen (ArbeiterInnenbetriebsrat oder Angestelltenbetriebsrat), einen gemeinsamen Betriebsrat wählen.

Das gemeinsame Betriebsratsratsorgan vertritt die Interessen beider Gruppen (ArbeiterInnen und Angestellte) nach den Möglichkeiten, die für ein Betriebsratsorgan nach dem Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehen sind.