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Konstituierung

Zur Erlangung der Rechts- und Parteifähigkeit als Organ muss sich der neugewählte Betriebsrat konstituieren. Die Konstituierung hat innerhalb von 6 Wochen nach der Kundmachung des Wahlergebnisses zu erfolgen.

spätestens 2 Wochen nach der Betriebsratswahl:

  • Einberufung der konstituierenden Sitzung

spätestens 6 Wochen nach der Betriebsratswahl:

  • Ende der Tätigkeitsdauer  des "alten" Betriebsrates [§ 66Abs1 ArbVG]
  • Konstituierung des Betriebsrats, Wahl des/der Betriebsratsvorsitzenden

nach weiteren 6 Wochen [§ 64Abs3 ArbVG]:

  • Erlöschen der Betriebsratsmandate, wenn keine Konstituierung stattgefunden hat.
    Ausschreibung von Neuwahlen

Die konstituierende Sitzung hat so stattzufinden, dass der neugewählte Betriebsrat unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeit des abgetretenen Betriebsrats seine Tätigkeit aufnehmen kann.

Die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats ist 4 Jahre. Wenn die Tätigkeitsdauer des alten Betriebsrats gleichzeitig abläuft, beginnt sie mit dem Tag der Konstituierung des neuen Betriebsrats, wenn die Konstituierung vor dem Ablaufen der alten Funktionsperiode erfolgt, mit dem Ende der Tätigkeitsdauer des alten Betriebsrats.

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