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Fristen

Eine Übersichtsgrafik des Wahlablaufes als pdf Download, mit den entsprechenden Fristen, kann mit weiterführendem Link bezogen werden

Der Terminrechner berechnet nach Eingabe des gewünschten Wahltages alle Fristen automatisch.

Diese Seite dient zum Verständnis der Fristensetzung und -berechnung und zur Überprüfung.

Außerdem wird bei variablen Fristen im Terminrechner nur ein Datum angegeben.

Für die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlungen selbst, die Abschlusshandlungen des Wahlvorstands und die Konstituierung des neuen Betriebsrats ist vom Gesetz die Einhaltung bestimmter Fristen vorgeschrieben. Darauf ist genau zu achten.

Bei der Fristenberechnung sind Samstage, Sonn- und Feiertage sowie der Karfreitag zu beachten. Es gilt dabei grundsätzlich folgende Regelung [§ 169 ArbVG]:

Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag oder den Karfreitag fällt, sind die Fristen in jene Richtung zu verlängern, in die sie laufen.

1. Berechnung von Tagesfristen

Allgemein gilt: Der Tag, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich die Frist richten soll (Ereignistag), wird nicht mitgerechnet:

a) Wenn die Frist nach vorn läuft:

Fallbeispiel: Das ArbeitnehmerInnenverzeichnis soll von dem/der DienstgeberIn binnen 2 Tagen nach der Mitteilung durch den Wahlvorstand übergeben werden.

Fall 1: Mitteilung durch den Wahlvorstand: Montag (Ereignistag)
Vorlage des ArbeitnehmerInnenverzeichnisses bis spätestens: Mittwoch

Fall 2: Fällt das Ende der Frist:
A: auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, so endet die Frist am nachfolgenden Werktag Mitteilung durch den Wahlvorstand: Donnerstag (Ereignistag)
Vorlage des ArbeitnehmerInnenverzeichnisses bis spätestens: Montag

B: dies gilt auch, wenn das Ende der Frist auf den Karfreitag fällt:
Mitteilung durch den Wahlvorstand: Mittwoch vor Ostern (Ereignistag)
Vorlage des ArbeitnehmerInnenverzeichnisses bis spätestens: Dienstag nach Ostern

b) Wenn die Frist zurück läuft:

Fallbeispiel: Die Wahlkarten müssen spätestens 6 Tage vor der Betriebsratswahl versendet werden.

Fall 1: Betriebsratswahl: Dienstag (= Ereignistag)
Versendung der Wahlkarten: vorangehender Mittwoch

Fall 2: Das Ende der Frist fällt auf einen Samstag: Betriebratswahl: Freitag (= Ereignistag)
Versendung der Wahlkarten: vorangehender Freitag


2. Berechnung der Wochenfristen


Allgemein gilt: Die Fristen werden von Montag bis Montag, Dienstag bis Dienstag usw. berechnet.

a) Wenn die Frist nach vorn läuft:

Fallbeispiel: Einsprüche gegen die Wählerliste sind binnen einer Woche nach Anschlag der Wahlkundmachung bei dem/der Vorsitzenden des Wahlvorstands zu erheben.

Fall 1: Anschlag der Wahlkundmachung: zweiter Freitag im März (= Ereignistag)
Einspruch gegen die WählerInnenliste bis spätestens: dritter Freitag im März

Fall 2: Das Ende der Frist fällt auf einen Feiertag: Anschlag der Wahlkundmachung: Mittwoch, 24. April (= Ereignistag) folgender Mittwoch = 1. Mai

Einspruch gegen die WählerInnenliste bis spätestens: Donnerstag, 2. Mai

b) Wenn die Frist zurück läuft:

Fallbeispiel: Ende der Einbringungsfrist für Wahlvorschläge ist spätestens zwei Wochen vor der Betriebsratswahl.

Betriebsratswahl: dritter Donnerstag im Mai (= Ereignistag)

Ende der Einbringungsfrist: erster Donnerstag im Mai, fällt Christi Himmelfahrt auf den ersten Donnerstag im Mai, geht die Einbringungsfrist am vorangehenden Mittwoch zu Ende.

3. Berechnung der Monatsfristen

Allgemein gilt: Die Fristen werden von Tagesdatum zu gleichem Tagesdatum des folgenden Monats berechnet, also:

a) Wenn die Frist nach vorn läuft:

Fristanfang:      3. 6. (= Ereignistag)

Fristende:         3. 7.

oder

Fristanfang:      25. 2. (= Ereignistag)

Fristende:         25. 3.

Fallbeispiel: Ende der Anfechtungsfrist der Wahl ist ein  Monat nach Kundmachung des Wahlergebnisses:

Kundmachung:                        17. 3. (= Ereignistag)
Ende der Anfechtungsfrist:        17. 4.

Auch hier gilt: Wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Arbeitstag. Wenn also der 17. April Ostersonntag wäre, würde das Ende der Anfechtungsfrist auf den Dienstag nach Ostern, den 19. April, fallen.

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