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Aufsichtsratversicherung

Die ÖGB Aufsichtsratversicherung für BetriebsrätInnen sowie die wichtigsten Gesetze und Web-Adressen

Die spezielle Versicherung für Gewerkschaftsmitglieder, die als ArbeitnehmervertreterInnen in einen Aufsichtsrat entsendet wurden.

BetriebsrätInnen und PersonalvertreterInnen üben ihre Funktion oft unter schwierigsten Bedingungen aus.
Eine besondere Herausforderung stellt sich ArbeitnehmervertreterInnen, die durch ihre Funktion auch im Aufsichtsrat vertreten sind. Auch sie können bei Haftungsansprüchen aus ihrer Tätigkeit als AufsichtsrätInnen finanziell voll haftbar gemacht werden.

Der ÖGB hat daher eine Gruppenversicherung mit der Wüstenrot Versicherung abgeschlossen, um BetriebsrätInnen, die gem. §110 Arbeitsverfassungsgesetz in den Aufsichtsrat entsandt sind, bei eventuellen Regressansprüchen vor finanziellen Forderungen abzusichern.

Die Versicherungssumme beträgt pro Schadensfall bis zu 75.000 Euro und es besteht kein Selbstbehalt.

Bedingungen

1) Der Versicherungsschutz für die BetriebsrätInnen erstreckt sich auf Ansprüche, die gegen sie aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nach dem §84 Aktiengesetz oder entsprechenden Haftungsvorschriften nach anderen Gesetzen geltend gemacht werden.

Der §84 Aktiengesetz schreibt vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates bei ihrer Kontrolltätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kontrollors der Geschäftsführung anzuwenden haben.
Über "vertrauliche Angaben?, die der Betriebsrat durch seine Tätigkeit im Aufsichtsrat erfahren hat ist grundsätzlich Stillschweigen zu bewahren. "Vertraulich" ist eine Angabe dann, wenn durch ihre Weitergabe ein Schaden für das Unternehmen droht. Aufgrund der "Zweiteilung" der Verantwortungsbereiche der betroffenen BetriebsrätInnen haben sie bei der Weitergabe von Informationen das betriebliche Interesse an der Geheimhaltung mit dem Interesse der ArbeitnehmerInnenvertretung an der Weitergabe abzuwägen.

Wird die Sorgfalt von Mitgliedern des Aufsichtsrates bei ihrer Amtsführung verletzt und entsteht daraus ein Schaden für die Gesellschaft, haben sie diesen zu ersetzen. Vom Ersatz des Schadens sind sie dann befreit, wenn sie beweisen können, dass sie die Sorgfalt nicht schuldhaft (also nicht vorsätzlich oder fahrlässig) verletzt haben.

Ähnliche Haftungsvorschriften bestehen für andere Gesellschaftsformen, die einen Aufsichtsrat mit ArbeitnehmerInnenbeteiligung eingerichtet haben (§110 Abs. 5 Arbeitsverfassungsgesetz; Ges.m.b.H., Genossenschaften, ...).

 2) Wer fällt unter den Versicherungsschutz?

Jene BetriebsrätInnen sind vom Schutz der Versicherung umfasst, die Mitglied beim Österreichischen Gewerkschaftsbund sind und das Formular AR 1 (Entsendung von ArbeitnehmervertreterInnen in den Aufsichtsrat) oder AR 2 (Änderung - Entsendung von ArbeitnehmervertreterInnen in den Aufsichtsrat) an das ÖGB-Referat Organisation und Koordination/Betriebsarbeit, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 (Tel.:01/534 44 39294) und an die jeweils zuständige Gewerkschaft, gesandt haben.

Die Formulare AR1 oder AR 2 stehen ÖGB-Mitgliedern als Download im Anschluss an diesen Artikel zur Verfügung!

Wie soll ein/e ArbeitnehmervertreterIn  im "Ernstfall" vorgehen?

Wird gegen einen Betriebsrat gerichtlich vorgegangen, oder die Behauptung aufgestellt, er habe seine gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten verletzt, hat er umgehend seine Gewerkschaft und im Einvernehmen die Wüstenrot Versicherung zu informieren. Er hat alles, was zur Aufklärung des Falles dienlich sein könnte mitzuteilen, insbesondere Gerichtsstücke und eine von ihm verfasste Sachverhaltsdarstellung raschest an seine Gewerkschaft zu übersenden.

(Achtung: Zur Wahl des Rechtanwaltes hat die "Wüstenrot Versicherung" im Vorhinein ihre Zustimmung zu geben!)

Für allfällige weitere rechtliche Anfragen steht im ÖGB Koll. Mag. Michael Rovina
(Tel.: 01/534 44 39140, E-Mail:
michael.rovina@oegb.at) gerne zur Verfügung.

Bitte, einen Anspruchsfall, rechtzeitig mitteilen, sonst droht der Verlust des Versicherungsschutzes.

Der ÖGB hat damit eine Maßnahme zur Absicherung der finanziellen Risken gesetzt, die sich für die BetriebsrätInnen, die ÖGB-Mitglieder sind, durch die Ausübung dieser wichtigen Kontrolltätigkeit in den Unternehmen ergeben könnten. Die BetriebsrätInnen üben diese Funktion, wie im Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehen, ehrenamtlich aus und erhalten keine Aufsichtsratsentschädigung.

Die wichtigsten Gesetze und Web-Adressen zum Nachlesen:

Gesetze:
Arbeitsverfassungsgesetz   ArbVG Bgbl 1974/22
Aufsichtsratsentsendung   ARVO Bgbl 1974/343
Aktiengesetz     AktG Bgbl 1965/98
GmbH-Gesetz    GmbhG Rgbl 1906/58
Handelsgesetzbuch    HGB DRGBl 1897 S 219
Rechnungslegungsgesetz   RLG Bgbl 1990/475
Spaltungsgesetz    SpaltG Bgbl 1996/304
Umwandlungsgesetz   UmwG Bgbl 1996/304

Europarecht:
Europäische Betriebsräte   Richtlinie 1994/45/EG
Übergang von Unternehmen  Richtlinie 2001/23/EG
Statut Europäischen Gesellschaft SE-Verordnung Nr.2157/2001
Beteiligung der Arbeitnehmer  SE-Richtlinie 2001/86/EG
Statut Europäische Genossenschaften Richtlinie 2003/72/EG
Unternehmenszusammenschlüsse Verordnung  Nr.1310/1997
Anhörung von Arbeitnehmern  Richtlinie 1998/447/EG

Formulare