Aufsichtsratversicherung
Die ÖGB Aufsichtsratversicherung für BetriebsrätInnen sowie die wichtigsten Gesetze und Web-Adressen
BetriebsrätInnen und PersonalvertreterInnen üben ihre Funktion oft unter schwierigsten Bedingungen aus.
Eine besondere Herausforderung stellt sich ArbeitnehmervertreterInnen, die durch ihre Funktion auch im Aufsichtsrat vertreten sind. Auch sie können bei Haftungsansprüchen aus ihrer Tätigkeit als AufsichtsrätInnen finanziell voll haftbar gemacht werden.
Der ÖGB hat daher eine Gruppenversicherung mit der Wüstenrot Versicherung abgeschlossen, um BetriebsrätInnen, die gem. §110 Arbeitsverfassungsgesetz in den Aufsichtsrat entsandt sind, bei eventuellen Regressansprüchen vor finanziellen Forderungen abzusichern.
Die Versicherungssumme beträgt pro Schadensfall bis zu 75.000 Euro und es besteht kein Selbstbehalt.
Bedingungen
1) Der Versicherungsschutz für die BetriebsrätInnen erstreckt sich auf Ansprüche, die gegen sie aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied nach dem §84 Aktiengesetz oder entsprechenden Haftungsvorschriften nach anderen Gesetzen geltend gemacht werden.
Der §84 Aktiengesetz schreibt vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates bei ihrer Kontrolltätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kontrollors der Geschäftsführung anzuwenden haben.
Über "vertrauliche Angaben?, die der Betriebsrat durch seine Tätigkeit im Aufsichtsrat erfahren hat ist grundsätzlich Stillschweigen zu bewahren. "Vertraulich" ist eine Angabe dann, wenn durch ihre Weitergabe ein Schaden für das Unternehmen droht. Aufgrund der "Zweiteilung" der Verantwortungsbereiche der betroffenen BetriebsrätInnen haben sie bei der Weitergabe von Informationen das betriebliche Interesse an der Geheimhaltung mit dem Interesse der ArbeitnehmerInnenvertretung an der Weitergabe abzuwägen.
Wird die Sorgfalt von Mitgliedern des Aufsichtsrates bei ihrer Amtsführung verletzt und entsteht daraus ein Schaden für die Gesellschaft, haben sie diesen zu ersetzen. Vom Ersatz des Schadens sind sie dann befreit, wenn sie beweisen können, dass sie die Sorgfalt nicht schuldhaft (also nicht vorsätzlich oder fahrlässig) verletzt haben.
Ähnliche Haftungsvorschriften bestehen für andere Gesellschaftsformen, die einen Aufsichtsrat mit ArbeitnehmerInnenbeteiligung eingerichtet haben (§110 Abs. 5 Arbeitsverfassungsgesetz; Ges.m.b.H., Genossenschaften, ...).
2) Wer fällt unter den Versicherungsschutz?
Jene BetriebsrätInnen sind vom Schutz der Versicherung umfasst, die Mitglied beim Österreichischen Gewerkschaftsbund sind und das Formular AR 1 (Entsendung von ArbeitnehmervertreterInnen in den Aufsichtsrat) oder AR 2 (Änderung - Entsendung von ArbeitnehmervertreterInnen in den Aufsichtsrat) an das ÖGB-Referat Organisation und Koordination/Betriebsarbeit, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1 (Tel.:01/534 44 39294) und an die jeweils zuständige Gewerkschaft, gesandt haben.
Die Formulare AR1 oder AR 2 stehen ÖGB-Mitgliedern als Download im Anschluss an diesen Artikel zur Verfügung!
Wie soll ein/e ArbeitnehmervertreterIn im "Ernstfall" vorgehen?
Wird gegen einen Betriebsrat gerichtlich vorgegangen, oder die Behauptung aufgestellt, er habe seine gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten verletzt, hat er umgehend seine Gewerkschaft und im Einvernehmen die Wüstenrot Versicherung zu informieren. Er hat alles, was zur Aufklärung des Falles dienlich sein könnte mitzuteilen, insbesondere Gerichtsstücke und eine von ihm verfasste Sachverhaltsdarstellung raschest an seine Gewerkschaft zu übersenden.
(Achtung: Zur Wahl des Rechtanwaltes hat die "Wüstenrot Versicherung" im Vorhinein ihre Zustimmung zu geben!)
Für allfällige weitere rechtliche Anfragen steht im ÖGB Koll. Mag. Michael Rovina
(Tel.: 01/534 44 39140, E-Mail: michael.rovina@oegb.at) gerne zur Verfügung.
Bitte, einen Anspruchsfall, rechtzeitig mitteilen, sonst droht der Verlust des Versicherungsschutzes.
Der ÖGB hat damit eine Maßnahme zur Absicherung der finanziellen Risken gesetzt, die sich für die BetriebsrätInnen, die ÖGB-Mitglieder sind, durch die Ausübung dieser wichtigen Kontrolltätigkeit in den Unternehmen ergeben könnten. Die BetriebsrätInnen üben diese Funktion, wie im Arbeitsverfassungsgesetz vorgesehen, ehrenamtlich aus und erhalten keine Aufsichtsratsentschädigung.
Die wichtigsten Gesetze und Web-Adressen zum Nachlesen:
Gesetze:
Arbeitsverfassungsgesetz ArbVG Bgbl 1974/22
Aufsichtsratsentsendung ARVO Bgbl 1974/343
Aktiengesetz AktG Bgbl 1965/98
GmbH-Gesetz GmbhG Rgbl 1906/58
Handelsgesetzbuch HGB DRGBl 1897 S 219
Rechnungslegungsgesetz RLG Bgbl 1990/475
Spaltungsgesetz SpaltG Bgbl 1996/304
Umwandlungsgesetz UmwG Bgbl 1996/304
Europarecht:
Europäische Betriebsräte Richtlinie 1994/45/EG
Übergang von Unternehmen Richtlinie 2001/23/EG
Statut Europäischen Gesellschaft SE-Verordnung Nr.2157/2001
Beteiligung der Arbeitnehmer SE-Richtlinie 2001/86/EG
Statut Europäische Genossenschaften Richtlinie 2003/72/EG
Unternehmenszusammenschlüsse Verordnung Nr.1310/1997
Anhörung von Arbeitnehmern Richtlinie 1998/447/EG
Formulare
Weiterführende Links
-
www.voegb.at
Bildungsprogramm, Seminardatenbank: Spezielle Schulungs- und Seminarangebote für BetriebsrätInnen im Aufsichtsrat . -
www.voegb.at
Skriptendatenbank zu den Themen:
+ Mitbestimmung im Aufsichtsrat
+ Bilanzen, Jahresabschluss u.v.a.m. . - Auf der AK-website - unter Betriebsräte ist das Institut für Aufsichtsrats-Mitbestimmung IFAM zu finden, das spezielle Information anbietet .
- ÖGB-Verlag .
- Info zu EURO-AG und Mitbestimmung .
- Website der Austrian Corporate Governance .
- Website über Corporate Social Responsibility .
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3: Behinderten-Vertrauensperson
4: Sicherheits-Vertrauenspersonen
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14: Das Abenteuer beginnt
15: Warum werbe ich?
16: Mit unserer Angst umgehen
17: Das beste Werbeargument bist immer noch DU
18: Ist Mitgliederwerbung Manipulation?
19: Wie tickt ein Noch-Nicht-Mitglied?
20: Bevor es beginnt: Der erste Eindruck zählt
21: Warum brauchen wir Gewerkschaften?
22: Der Vergleich macht sicher...
23: Story, Story, Story
24: Sprachliche Sünden, die wir vermeiden
25: Die Entscheidung herbeiführen
26: Sich belohnen ist erlaubt
27: Wofür Ist Das Eine Gelegenheit
28: Jetzt geht's los