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Wer zahlt die Kosten des Betriebsrats?

Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und der Arbeitsgemeinschaft und zur Errichtung bzw. Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen sowie zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Belegschaft und der ehemaligen ArbeitnehmerInnen des Betriebes kann eine Betriebsratsumlage eingeführt werden. Diese Betriebsratsumlage darf höchstens 0,5 Prozent des Bruttolohns betragen.
Der Betriebsrat hat einen entsprechenden Antrag an die Betriebsversammlung auszuarbeiten und spätestens eine Woche vor dem Stattfinden der Betriebsversammlung durch Anschlag im Betrieb kundzumachen. Aus dem Antrag soll hervorgehen:

  • Übersicht über die voraussichtlich erforderlichen Beträge mit
    entsprechenden Angaben über deren Errechnung.
  • Vorschlag über die Höhe der Umlage.
  • Vorschläge für die Regelung der vertretungsweisen Verwaltung des Betriebsratsfonds
  • Art und Weise der Auflösung des Betriebsratsfonds.

Im Betrieb mit getrennten Betriebsräten: Beschlussfassung obliegt den jeweiligen Gruppenversammlungen.

Beschlusserfordernis:
Einfache Mehrheit, jedoch ist auf alle Fälle zumindest die Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten ArbeitnehmerInnen erforderlich. Auch in Teilversammlungen möglich.
Der Ablauf der Funktionsdauer des Betriebsrates oder dessen Rücktritt bleibt auf den Beschluss ohne Wirkung. Die Umlagen sind während einer vorübergehenden betriebsratslosen Zeit weiter einzuheben (sechs Monate).
Einhebung der Umlagen: durch ArbeitgeberIn, an Betriebsratsfonds abzuführen.
Von der/dem Vorsitzenden der Betriebsversammlung ist der Beschluss dem/der BetriebsinhaberIn sowie der zuständigen Arbeiterkammer unverzüglich schriftlich bekannt zu geben und durch Anschlag im Betrieb kundzumachen.