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Aufgaben, Rechte und Pflichten

Die BVP nimmt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat die wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und gesundheitlichen Interessen der begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen wahr.

Die Aufgaben der Behindertenvertretung sind im Behinderteneinstellungsgesetz aufgezählt:

  • Überwachung der Einhaltung von Gesetzen
  • Hinweisen auf besondere Bedürfnisse von behinderten ArbeitnehmerInnen
  • Einbringen von Vorschläge für die Beschäftigten

Der Betriebsrat hat die BVP bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen und erforderliche Auskünfte zu erteilen.

Gewerkschaftsmitglieder haben die Möglichkeit den entsprechenden Gesetzestext § 22a Abs 7 BEinstG mit weiterführendem Link zu öffnen.

Anmerkung:
Diese umfassende Interessenwahrnehmungspflicht ist jener des Betriebrates nachgebildet, wobei die BVP im Einvernehmen mit dem BR diese Aufgabe wahrnimmt. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass ein Interessenausgleich zum Wohl der ArbeitnehmerInnen und des Betriebes stattfinden soll. Dieser Grundsatz ist bei der Erfüllung der Interessenvertretungsaufgabe und bei der Ausübung der Befugnisse der BVP mitzudenken!

Die BVP hat ihre Tätigkeit tunlichst ohne Störung des Betriebes zu vollziehen, was aber nicht heißt, dass sie nur in der Freizeit ihre Tätigkeit ausüben darf. Ein Problem ist in jenem Moment aktuell, in dem es auftritt. Selbständige Anordnungen in die Führung und in den Gang des Betriebes darf aber weder der BR noch die BVP vornehmen.

Die BVP kann zu ihren Beratungen die zuständige Berufsvereinigung (ÖGB) oder die gesetzliche Interessenvertretung (AK) beiziehen. Die/der ArbeitgeberIn muss vorher informiert werden, wenn VertreterInnen von ÖGB und AK in den Betrieb kommen.

Detailinformationen zu Aufgaben, Rechte und Pflichten der BVP - siehe folgende Seiten: