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Wahl einer Behindertenvertrauensperson

Es kommen die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) zur Anwendung, die die Betriebsratswahl regeln.

Gewerkschaftsmitglieder haben die Möglichkeit die entsprechenden Gesetzestexte mit weiterführende Links zu öffnen:
§ 51 Abs 1 ArbVG,  § 53 Abs 3 ArbVG,  § 53 Abs 5 ArbVG und  § 53 Abs 6 ArbVG,
sowie  § 55 ArbVG,  § 56 ArbVG,  § 57 ArbVG,  § 58 ArbVG,  § 59 ArbVG und  § 60 ArbVG

Wie wird gewählt?

Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und ihres Stellvertreters/ihrer Stellvertreterin bzw. ihrer StellvertreterInnen ist tunlichst gemeinsam mit der Betriebsratswahl, jedoch nach den Grundsätzen des vereinfachten Wahlverfahrens durchzuführen.

Begünstigt behinderte ArbeitnehmerInnen haben somit die Möglichkeit, zweimal ihre Stimme abzugeben:

  • für den Betriebsrat
  • für die Behindertenvertrauensperson

Die Wahl hat, analog der Betriebsratswahl, nach folgendem Schema abzulaufen:

  • Einberufung der Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes:
    Wenn bereits ein Betriebsrat besteht, ist dieser für die Einberufung zuständig.

Wird die Wahl der BVP ausnahmsweise nicht gemeinsam mit der Betriebsratswahl durchgeführt, so kann der/die an Lebensjahren älteste begünstigte behinderte ArbeitnehmerIn eine Gruppenversammlung der begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen einberufen. Die Einberufung muss in Form einer schriftlichen Kundmachung mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Versammlung ausgehängt werden.

  • Wahl des Wahlvorstandes:
    Der Wahlvorstand für die Betriebsratswahl sollte durch Beschluss der Betriebsversammlung auch für die Wahl der Behindertenvertrauenspersonenwahl zuständig gemacht werden.
  • Wahldurchführung
    Der gewählte Wahlvorstand hat die Wahl vorzubereiten, anzukündigen und durchzuführen

Detailinformationen zur Wahldurchführung - siehe folgende Seiten: