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Die Vertretung im Betrieb zum ArbeitnehmerInnenschutz

Die Organe des betrieblichen ArbeitnehmerInnenschutzes finden im 1995 neu gefassten ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ihre rechtliche Grundlage:

Ab 10 Beschäftigten müssen demnach Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt werden, die als VertreterInnen der Belegschaft in allen Belangen des ArbeitnehmerInnenschutzes tätig werden. Die Bestellung dieser Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Belegschaftsorgane oder, wo solche nicht errichtet sind, der ArbeitnehmerInnen im Betrieb.

ArbeitgeberInnen, die mehr als 250 ArbeitnehmerInnen beschäftigen, sind verpflichtet, Sicherheitsfachkräfte und ArbeitsmedizinerInnen zu bestellen oder die Dienste eines sicherheitstechnischen bzw. arbeitsmedizinischen Zentrums in Anspruch zu nehmen.
Die Grenze von mehr als 250 ArbeitnehmerInnen wird in einem Stufenplan jährlich so verringert, dass mit 1. Jänner 2000 für jeden ArbeitnehmerInnen in jeder Arbeitsstätte die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung gewährleistet ist.

Aufgaben und Rechte von Sicherheitsvertrauenspersonen

Sicherheitsvertrauenspersonen haben alle ArbeitnehmerInnen zu informieren, zu beraten und zu unterstützen.
Sie müssen mit dem Betriebsrat zusammenarbeiten.
Können darüberhinaus (in Abstimmung mit dem Betriebsrat) die ArbeitnehmerInnen in Sicherheits- und Gesundheitsfragen vertreten, haben mit Präventivfachkräften (Sicherheitsfachkraft, ArbeitsmedizinerIn) zusammenzuarbeiten und den/die ArbeitgeberIn zu beraten.
Sie sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisung gebunden.
Ausdrücklich verlangt jedoch der/die GesetzgeberIn, dass Mängel beim ArbeitnehmerInnenschutz dem Betriebsrat zur Kenntnis gebracht werden müssen, damit dieser den Verpflichtungen nachkommen kann, die ihm hinsichtlich des ArbeitnehmerInnenschutzes aus dem Arbeitsverfassungsgesetz erwachsen.

Der/die ArbeitgeberIn hat jenen Personen die eine Tätigkeit als Sicherheitsvertrauensperson leisten, die notwendige Zeit und Behelfsmittel sowie alle für diese Tätigkeit wichtigen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen (z.B. Bescheide, Meldungen von Arbeitsunfällen, Ergebnisse von Lärm- oder Schadstoffmessungen, Information über Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen, Vorschreibungen und Bewilligungen durch das Arbeitsinspektorat etc.).

Der Betriebsrat kann einen Teil seiner Anhörungs- und Beteiligungsrechte an die Sicherheitsvertrauenspersonen delegieren (Delegationsrecht des Betriebsrats), z.B. Beteiligung bei der Auswahl persönlicher Schutzausrüstungen, Anhörung bei der Planung und Einführung neuer Verfahren (neue Technologien), Beteiligung bei der Gefahrenermittlung und -beurteilung.
Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nicht auf Grund ihrer Tätigkeit benachteiligt, gekündigt oder entlassen werden.

ArbeitgeberInnen müssen die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat melden (Meldepflicht). Das Arbeitsinspektorat ist verpflichtet, diese Meldungen an die  jeweilige Arbeiterkammer weiterzuleiten.

Kontakt

ÖGB Referat Sozialpolitik - Gesundheitspolitik

Johann-Böhm-Platz 1, 1020 Wien+43 53444 39181ingrid.reifinger@oegb.at