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Aufgaben, Rechte und Pflichten

Aufgaben des Zentralbetriebsrates

Gewerkschaftsmitglieder haben die Möglichkeit den entsprechenden Gesetzestext § 56 BRGO mit weiterführendem Link zu öffnen.

Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten:

Der Zentralbetriebsrat ist berechtigt in Unternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden, für je zwei bestellte Aufsichtsratsmitglieder eine/n ArbeitnehmerInnenvertreterIn in den Aufsichtsrat zu entsenden.
Wenn die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder eine ungerade ist, dann ist ein/e weitere/r ArbeitnehmerInnenvertreterIn zu entsenden.
Der Aufsichtsrat hat die wesentliche Aufgabe die Geschäftsführung zu überwachen. Im allgemeinen haben die ArbeitnehmervertreterInnen im Aufsichtsrat das gleiche uneingeschränkte Stimmrecht wie die von der Kapitalseite entsendeten Aufsichtsratsmitglieder. Die entsendeten Betriebsräte üben die Funktion ehrenamtlich aus und erhalten keine Aufsichtsratentschädigung.

Wenn nicht nur die Interessen der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes berührt sind, hat der Zentralbetriebsrat ein Recht auf:
 
  • Intervention ( § 90 ArbVG)
  • Information und Beratung( §§ 91 und 92 ArbVG)
  • Mitwirkung an betriebs-und unternehmenseigenen Schulungs-Bildungs-und Wohlfahrtseinrichtungen ( §§ 94 und 95 ArbVG )
  • Wirtschaftliche Information und Intervention ( § 108 ArbVG)
  • Mitwirkung bei Betriebsänderungen ( § 109 ArbVG)
  • Wahrnehmung der Rechte der ArbeitnehmerInnen im Hinblick auf Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzes hinsichtlich geplanter oder im Bau befindlicher Betriebsstätten des Unternehmens, für die noch kein Betriebsrat zuständig ist ( § 89 ArbVG ).

Gewerkschaftsmitglieder haben die Möglichkeit die entsprechenden Gesetzestexte mit weiterführenden Links zu öffnen:
§ 90 ArbVG, § 91 ArbVG, § 92 ArbVG, § 94 ArbVG, § 95 ArbVG, § 108 ArbVG, § 109 ArbVG, § 89 ArbVG

Hinsichtlich des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung bedarf es der Ermächtigung aller Betriebsräte eines Unternehmens.

Versicherungschutz für ArbeitnehmervertreterInnen im Aufsichtsrat -
Die "ÖGB - Aufsichtsratversicherung"

Bei Haftungsansprüchen aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsräte können Betriebsräte im Aufsichtsrat aber voll haftbar gemacht werden.
Da Betriebsräte im Aufsichtsrat keine Aufwandsentschädigung erhalten, aber voll haftbar sind, hat der ÖGB eine Gruppenversicherung abgeschlossen, um Betriebsräte vor finanziellen Risken abzusichern.
Die BetriebsrätInnen, die als ArbeitnehmervertreterInnen in den Aufsichtsrat ihres Unternehmens entsendet wurden, haben dafür Sorge zu tragen, dass ein ausgefülltes Formular AR 1 oder AR 2 ( bei der für sie zuständigen Gewerkschaft) eingeht.
Ab dem Eintreffen des Formulars beginnt der Versicherungsschutz zu wirken.
Wird nun gegen einen Betriebsrat im Aufsichtsrat gerichtlich vorgegangen, hat er umgehendst seine Gewerkschaft zu verständigen.

Gewerkschaftsmitglieder könne als spezielles Service mit weiterführendem Link die Detailinformationen zur "ÖGB - Aufsichtratversicherung" aufrufen.

Gewerkschaftsmitglieder stehen unter Hilfsmittel - Formulare auch sämtliche Formulare zum Donwload zur Verfügung.

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