topimage
Portal für ArbeitnehmervertreterInnen
Abenteuer Verantwortung: Bist du so weit?
Symbolbild
Bildungsangebote
Downloads
Link zum ÖGB
Link zum BAWAG P.S.K. Betriebsservice
Link zum ÖGB-Verlag
Link zu Sotour Austria
ÖGB-Verlag

Wahl

Vorgehensweise bei der Errichtung des Zentralbetriebsrates


Wahlvorstand bestellen

Wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen zur Errichtung des Zentralbetriebsrates vorliegen, so ist ein Wahlvorstand zu bestellen der die Ausschreibung und die Wahl, wie bei der Betriebsratswahl durchführt.

Vorbereitung der Wahlhandlung

Der/die Vorsitzende eines jeden Betriebsrates muss dem Wahlvorstand eine Liste der Mitglieder des Betriebsrates übermitteln und die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen bekanntgeben.

Weiters werden Wahlvorschläge aus dem Kreis aller BetriebsrätInnen des Unternehmens  beim Wahlvorstand eingebracht.

Wahlgrundsätze der Zentralbetriebsratswahl

Für die Wahl des Zentralbetriebsrates gelten die selben Grundsätze wie für die Wahl des Betriebsrates. Die Wahl muss geheim, mittelbar und nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts durchgeführt werden.

Ermittlung der Stimmenanzahl

Zur Ermittlung der Stimmenanzahl ist zuerst die Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten ArbeitnehmerInnen durch die Zahl der von diesen gewählten Betriebsratsmitglieder zu teilen.

Durchführung der Wahl

Der Wahlvorstand hat die den einzelnen Wahlberechtigten zustehende Stimmenanzahl zu ermitteln und jedem Wahlberechtigten eine seiner Stimmenanzahl entsprechende Anzahl von leeren Stimmzetteln und Wahlkuverts zu geben.
Bei der Zentralbetriebsratswahl gibt es also, zwei Arten von Stimmzetteln:
1. gleichgewichtige Stimmzettel
2. Stimmzettel für Einzelstimmen

Die Stimmabgabe kann persönlich oder auf dem Postwege erfolgen.

Mandatsvergabe

Für die Vergabe von Mandaten gelten die Vorschriften für die Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Betriebsratswahl.
Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt nach dem d?Hondtschen System

Anfechtung

Für die Anfechtung der Wahl gelten die Vorschriften für die Anfechtung der Betriebsratswahl.
Die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe, sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten.