Das musst du bei einem Corona-Fall tun!

ÖGB-Arbeitsrechtsexperte klärt, welche Rechte und Pflichten ArbeitnehmerInnen haben

Seit Wochen steigt in Österreich wieder die Zahl der Corona-Erkrankten. Zusätzlich befeuert wird die Situation durch den Schulbeginn im ganzen Land. Es ist ein Schulstart wie wohl nie zuvor. Viele Eltern sind höchst verunsichert.

Viele Fragen haben aber auch ArbeitnehmerInnen, wie sie sich im Fall des Falles verhalten sollen. Unser Arbeitsrechtsexperte Martin Müller hat die Antworten.   


oegb.at: Ich habe Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus: Fieber, Husten, Kurzatmigkeit und Atembeschwerden. Für die Behörden bin ich ein Verdachtsfall. Wie muss ich mich meinem Arbeitgeber gegenüber verhalten?  

Martin Müller: In diesem Fall bekomme ich von den Behörden einen Absonderungsbescheid. Darüber muss ich meinen Arbeitgeber informieren, denn ab dann kann ich – bis zu einem negativen Test – auch nicht mehr in die Arbeit gehen. Der Arbeitgeber bekommt für diese Zeit meinen Lohn/mein Gehalt vom Bund rückerstattet. Ich muss daher weder im Homeoffice arbeiten noch gilt es als Krankenstand
 


oegb.at: Ich habe ein positives Testergebnis bekommen, war vorher aber kein Verdachtsfall. Was mache ich jetzt?  

Martin Müller: Zuerst bekomme ich einen Absonderungsbescheid von den zuständigen Behörden. Das muss ich meinem Arbeitgeber sofort mitteilen, denn ich kann – bis zur Aufhebung des Absonderungsbescheids – auch nicht mehr in die Arbeit gehen.

Der Arbeitgeber bekommt für diese Zeit meinen Lohn/mein Gehalt vom Bund rückerstattet. Ich muss daher auch nicht im Homeoffice arbeiten und es wird mir auch nicht auf den Krankenstand angerechnet
 


oegb.at: Mein Kind ist ein Verdachtsfall. Was ist zu tun?  

Martin Müller: Ist das der Fall, wird das Kind per Bescheid abgesondert. Da ich das Kind nicht allein zu Hause lassen kann, bin ich jedenfalls daran gehindert, Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu erbringen. Ich kann also nicht an meinem Arbeitsplatz erscheinen

Ich muss dann auch keine Arbeiten im Homeoffice erledigen, denn arbeiten und gleichzeitig ein Kind betreuen, lässt sich nur schwer miteinander vereinbaren. Natürlich muss ich den Arbeitgeber informieren, sobald ich es kann.

Ich muss dafür keinen Urlaub nehmen. Bietet mir der Arbeitgeber an, Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren, spricht nichts dagegen, das zu machen. Tut er das nicht, dann besteht trotzdem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund der Dienstverhinderung
 

ÖGB-Arbeitsrechtsexperte Martin Müller


oegb.at: Mein Kind wird positiv auf Corona getestet. Was muss ich beachten?  

Martin Müller: Wenn mein Kind, mit dem ich im selben Haushalt wohne, positiv getestet wird, dann bin ich selbst auch ein Verdachtsfall

In diesem Fall bekomme ich einen Absonderungsbescheid. Darüber muss ich meinen Arbeitgeber informieren, denn ab dann kann ich – bis zu einem negativen Test – auch nicht mehr in die Arbeit gehen.

Der Arbeitgeber bekommt für diese Zeit meinen Lohn/mein Gehalt vom Bund rückerstattet. Ich muss daher auch nicht im Homeoffice arbeiten und es wird mir auch nicht auf den Krankenstand angerechnet.
 


oegb.at: Mein Partner/meine Partnerin ist ein Verdachtsfall. Was passiert jetzt? 

Martin Müller: Wenn mein Partner/meine Partnerin, mit dem/der ich im selben Haushalt wohne, ein Verdachtsfall ist, so bedeutet das für mich selbst noch nicht unbedingt, dass auch ich ein Verdachtsfall bin

Solange die Behörde mir selbst keine Auflagen erteilt, kann ich auch weiter in die Arbeit gehen

Ich bin also nicht dienstverhindert. Es ist jedoch anzuraten, dem Arbeitgeber Bescheid zu sagen und nach einer Lösung für die Zeit bis zu einer negativen Testung (in der Regel max. drei Tage) zu suchen.  
 


oegb.at: Was passiert, wenn mein Partner/meine Partnerin positiv getestet wurde?  

Martin Müller: In diesem Fall bekomme ich einen Absonderungsbescheid. Darüber muss ich meinen Arbeitgeber informieren, denn ab dann kann ich – bis zu einem negativen Test – auch nicht mehr in die Arbeit gehen. Der Arbeitgeber bekommt für diese Zeit meinen Lohn/mein Gehalt vom Bund rückerstattet.

Ich muss daher auch nicht im Homeoffice arbeiten und es wird mir auch nicht auf den Krankenstand angerechnet. 
 


oegb.at: Welche Regeln gelten, wenn z.B. eine ganze Schulklasse oder eine ganze Abteilung in der Arbeit wegen eines Verdachtsfalles heimgeschickt wird? Mein Kind bzw. ich selbst war nur Kontaktperson.  

Martin Müller: Wenn das Kind nach Hause geschickt wird, dann liegt ein Dienstverhinderungsgrund vor. Man kann also zu Hause bleiben, um das Kind zu betreuen. Ich muss dann auch keine Arbeiten im Home-Office erledigen, denn arbeiten und gleichzeitig ein Kind betreuen, lässt sich nur schwer miteinander vereinbaren. Natürlich muss ich den Arbeitgeber informieren, sobald ich es kann. 

Ich muss dafür keinen Urlaub nehmen. Bietet mir der Arbeitgeber an, Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren, spricht nichts dagegen, das zu machen. Tut er das nicht, dann besteht trotzdem Anspruch auf Entgeltfortzahlung aufgrund der Dienstverhinderung.

Wenn mich der Arbeitgeber nach Hause schickt, dann kann er Homeoffice von mir verlangen, wenn wir das vorher vereinbart haben. Diese Zeit gilt jedenfalls nicht als Krankenstand.  
 

Übrigens: Wer als Verdachtsfall gilt, der soll weiterhin die Gesundheitshotline 1450 kontaktieren, damit die österreichweite Übersicht über Verdachtsfälle sichergestellt ist. 

Menschen mit Corona-Symptomen können sich bis Ende des Jahres telefonisch krankschreiben lassen - HIER alle Infos dazu. 

 

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