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Fahrzeit vom/zum Wohnort im techn. Servicebereich ist Arbeitszeit

GPA-djp begrüßt geschaffene Klarheit – Positive Wirkung die Beschäftigte

Ein Urteil des Obersten Gerichtshof (OGH) zu einer Feststellungsklage des Angestelltenbetriebsrates der Firma Vaillant Group Austria GmbH stellt klar, dass die Zeit, die Kundendiensttechniker für die Fahrt von der Wohnung zum ersten Kunden sowie vom letzten Kunden zurück zur Wohnung, benötigen, als Arbeitszeit zu bewerten und somit auch zu bezahlen ist. Das Urteil hat weitreichende positive Auswirkungen auf Beschäftigte im Außendienst.
 
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) folgt im Wesentlichen dem Urteil des EuGH vom 10.9.2015 in der Rechtssache „Tyco“. Der Entscheidung zufolge könnten die Kundendiensttechniker den Weg zum bzw. vom Kunden nicht mit einem beliebig wählbaren Verkehrsmittel zurücklegen, sondern mit dem Firmenfahrzeug. Der Beschäftigte hätte demnach bereits ab seinem Wohnort für die konkreten Kundeneinsätze hergerichtete Betriebsmittel des Arbeitgebers zu verwenden. Weiters sei vorgegeben, dass der kürzeste Weg zum Kunden zu wählen ist. Über die Fahrten würden auch Aufzeichnungen geführt, aus denen Unterbrechungen erkennbar sind und die punktuell der Kontrolle unterliegen. Der Kundendiensttechniker sei somit in der Wahl des Verkehrsmittels sowie der Wegstrecke nicht frei und unterliegt während der Fahrzeit dem Weisungsrecht des Arbeitgebers.
 
„Das Urteil hat für Beschäftigten, die keinen festen Arbeitsort haben und mit Fahrzeugen und nach Weisung des Arbeitgebers täglich vom Wohnort aus zu verschiedenen Arbeitsorten bzw. Kunden und am Ende des Tages zurück nach Hause fahren, bahnbrechende Wirkung und stellt in dieser Frage Klarheit zu Gunsten der Beschäftigten her“, zeigt sich die geschäftsführende Vorsitzende der GPA-djp, Barbara Teiber zufrieden.