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Inhaltlicher Gestaltungsrahmen von Kollektivverträgen

Kollektivverträge regeln wesentlich mehr als Löhne und Gehälter

Zu den traditionellen Inhalten der Kollektivverträge (KV) zählt die Festsetzung von Mindestlöhnen und Grundgehältern sowie die Lohn- bzw. Gehaltsschemata, Sonderzahlungen wie etwa 13. und 14. Monatsentgelt, Zulagen, Aufwandsentschädigungen, weiters Arbeitszeit- und Akkordfragen, Freizeitansprüche bei Dienstverhinderungen, Kündigungsfristen und Kündigungstermine.

Die Kollektivverträge, die in der Regel eine Laufzeit von 12 Monaten aufweisen, werden zumeist nicht völlig erneuert, sondern durch Zusatzverträge abgeändert. Die Rechtswirkung eines Kollektivvertrages bleibt so lange aufrecht, bis für die betroffenen Arbeitsverhältnisse ein neuer Kollektivvertrag wirksam wird.

Der Gestaltungsrahmen von Kollektivverträgen wurde inhaltlich durch das Arbeitsverfassungsgesetz 1973 erheblich erweitert:

  • Nach dem Kollektivvertragsgesetz von 1947 konnten im Wesentlichen nur die gegenseitigen, aus dem Dienstverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten sowie die Rechtbeziehungen zwischen den Kollektivvertragsparteien geregelt werden. Sie stellen den Hauptteil der kollektivvertraglichen Regelungen dar und umfassen neben dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses auch die Normen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Seit 1973 sind auch Regelungen über folgende Punkte möglich: kollektivvertragliche Pensions- und Ruhegenussansprüche, Art und Umfang der Mitwirkungsbefugnisse der Belegschaft bei der Durchführung von Betriebsvereinbarungen über Sozialpläne und über menschengerechte Arbeitsgestaltung; gemeinsame Einrichtungen der KV-Parteien (z. B. Sozialfonds), Angelegenheiten, die durch das Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen werden (z. B. Arbeitszeitregelungen auf Grund des Arbeitszeitgesetzes).

Kollektivvertraglich werden in Österreich in der Regel zwei Lohn- und Gehaltsbewegungen ausgehandelt: Die Kollektivvertragslöhne bzw. Kollektivvertragsgehälter (die im örtlichen und sachlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrags zu zahlenden Mindestlöhne bzw. Grundgehälter) und die so genannten Ist-Löhne bzw. Ist-Gehälter (die darüber hinausgehenden, effektiv gezahlten Löhne/Gehälter).