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Kurzarbeit

Kurzarbeit ist die befristete Herabsetzung der Normalarbeitszeit auf Grundlage einer arbeits- und lohnrechtlichen Vereinbarung (Sozialpartnervereinbarung). Ziel von Kurzarbeit ist es, die Beschäftigten bei unvorhersehbaren und vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu sichern.

Mit Kurzarbeit kann ein zeitlich begrenzter Engpass infolge eines vorübergehenden Ausfalls von Aufträgen oder von Zulieferungen bzw. Betriebsmitteln überbrückt und für die Qualifizierung der betroffenen ArbeitnehmerInnen genutzt werden. Die ArbeitnehmerInnen erhalten vom/von der ArbeitgeberIn anstelle des Arbeitsverdienstes für jede Ausfallsstunde eine Kurzarbeitsunterstützung bzw. für jede, für die Qualifizierung verwendete Ausfallsstunde eine Qualifizierungsunterstützung. Durch die Förderung des AMS werden dem/der ArbeitgeberIn die Kosten der Kurzarbeitsunterstützung bzw. der Qualifizierungsunterstützung in Höhe der pro Ausfallsstunde festgelegten Pauschalsätze ersetzt.

Voraussetzungen

  • Vorübergehende (nicht saisonbedingte) wirtschaftliche Schwierigkeiten
  • Verständigung des AMS über bestehende Beschäftigungsschwierigkeiten sechs Wochen vor Einführung bzw. vier  Wochen vor Verlängerung der Kurzarbeit (sofern keine anderen Fristen vereinbart werden)
  • Beratung über anderweitige Lösungs- und Unterstützungsmöglichkeiten ( Erstgewährung) unter Einbeziehung des Betriebsrates und der Kollektivvertragsparteien.
  • Arbeitszeitausfall im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich nicht unter 10% und nicht über 90% der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder – bei Teilzeitbeschäftigten, der vereinbarten Normalarbeitszeit.
  • Sozialpartnervereinbarung über die näheren Bedingungen der Kurzarbeit, insbesondere über den Geltungsbereich, den Kurzarbeitszeitraum sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit und einer allenfalls darüber hinausgehenden Behaltefrist.
  • Festlegungen der Grundzüge des Ausbildungskonzeptes und der Höhe der Qualifizierungsunterstützung im Rahmen der Sozialpartnervereinbarung.
  • Bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen ist die Verständigung und Beratung unmittelbar nach Eintritt des Ereignisses und – anstatt der Sozialpartnervereinbarung - eine Vereinbarung auf betrieblicher Ebene erforderlich.

WER ?

Förderbar sind alle ArbeitgeberInnen - ausgenommen sind der Bund, die Bundesländer, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige juristische Personen öffentlichen Rechts.
Förderbar sind alle ArbeitnehmerInnen, die aufgrund von Kurzarbeit einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Verdienstausfall verbunden ist - ausgenommen sind Lehrlinge und Mitglieder der geschäftsführenden Organe. Überlassene Arbeitskräfte sind förderbar, wenn sie im Beschäftigerbetrieb von Kurzarbeit betroffen sind.

WAS ?

Die Kurzarbeitsbeihilfe wird für die Kurzarbeitsunterstützung, die vom/von der ArbeitgeberIn an die betroffenen ArbeitnehmerInnen zumindest in Höhe der Pauschalsätze für Ausfallstunden ausbezahlt wird, gewährt.
Die Qualifizierungsbeihilfe wird für die Qualifizierungsunterstützung, die vom/von der ArbeitgeberIn an die betroffenen ArbeitnehmerInnen zumindest in der Höhe der Pauschalsätze für die Qualifizierung verwendeten Ausfallstunden ausbezahlt wird, gewährt.
Wird die Unterstützung in einem die Pauschalsätze übersteigendem Ausmaß geleistet, ist der sich daraus ergebende Differenzbetrag nicht förderbar.
Die Qualifizierungsbeihilfe erhöht sich ab dem ersten Kurzarbeitsmonat und die Kurzarbeitsbeihilfe ab dem fünften Kurzarbeitsmonat um die aufgrund der besonderen Beitragsgrundlage erhöhten Aufwendungen des/der Dienstgebers/in für die Beiträge zur Sozialversicherung.

WIEVIEL ?

Die für die Kurzarbeitsunterstüzung pro Ausfallstunde festgelegten Pauschalsätze richten sich nach den Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung für Arbeitslosengeld zuzüglich der Sozialversicherungsbeiträge entstünden. Die für die Qualifizierungsunterstützung festgelegten Pauschalsätze beinhalten einen Zuschlag für schulungsbedingte Mehraufwendungen im Ausmaß von 15%.
Für die jeweilige Höhe des Pauschalsatzes ist die geltende gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegte Normalarbeitszeit, das monatliche Bruttoentgeld zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen vor Beginn der Kurzarbeit und die jeweilige Anzahl der Kinder maßgeblich.

WIE LANGE ?

Die Dauer ist zunächst mit höchstens sechs Monaten beschränkt. Liegen die Voraussetzungen weiterhin vor, kann eine Verlängerung um jeweils maximal sechs Monate erfolgen. Der maximale Beihilfenzeitraum insgesamt beträgt 24 Monate.

WO ?

Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des AMS (Verständigung und Beratung) richtet sich nach dem Betriebsstandort.
Das Kurzarbeitsbegehren für ein oder mehrere Betriebsstandorte im Bundesland ist bei der jeweiligen AMS-Landesgeschäftsstelle drei Wochen vor Beginn bzw. Verlängerung der Kurzarbeit einzubringen (sofern keine anderen Fristen vereinbart werden).

HINWEIS

Kurzarbeit sollte unter Ausschöpfung aller anderen vorherigen Maßnahmen einer der letzten gesetzten Schritte sein!