Sozialplan
Das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) kennt keinen Begriff "Sozialplan"!
Der Sozialplan ist eine Betriebsvereinbarung gem. § 97 Abs. 1 Z 4 ArbVG iVm § 109 ArbVG.
Unter einer Betriebsvereinbarung über einen Sozialplan ist die Verhinderung, Beseitigung oder die Milderung wesentlicher Nachteile zu verstehen, die den Arbeitnehmern infolge von Betriebsänderungen entstehen.
Voraussetzungen:
Im Betrieb müssen dauernd mindestens 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sein. Es muss sich bei der geplanten Betriebsänderung um eine im Gesetz (§109 Abs. 1 Z 1 bis 6 ArbVG) aufgezählte Maßnahme handeln und aus dieser Maßnahme müssen sich wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der ArbeitnehmerInnenschaft ergeben. Der Verlust des Arbeitsplatzes bei einer Betriebsänderung ist grundsätzlich ein wesentlicher Nachteil für die betroffenen ArbeitnehmerInnen.
Zur Frage, ob erhebliche Teile der ArbeitnehmerInnenschaft von einer Betriebsänderung betroffen sind, hat der Verwaltungsgerichtshof dies bei einer Betroffenheit von 8% der ArbeitnehmerInnenschaft verneint. Nach dieser Judikatur müssen also jedenfalls mehr als 8% der ArbeitnehmerInnenschaft wesentliche Nachteile aus der Betriebsänderung erleiden, um von einem erheblichen Teil sprechen zu können.
Kommt es zu keiner innerbetrieblichen Einigung über den Abschluss eines Sozialplanes, so kann der Betriebsrat zur Entscheidung die Schlichtungsstelle anrufen. Sitz der Schlichtungsstelle ist das zuständige Arbeits- und Sozialgericht.