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Recht zu Kündigungen und Entlassungen Stellung zu nehmen

Unverzügliche Information des Betriebsrates durch ArbeitgeberIn über geplante personelle Maßnahmen.

Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen kann.
Der Betriebsinhaber hat auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem innerhalb der Frist zur Stellungnahme über die Kündigung zu beraten.

Hier können die BetriebsrätInnen versuchen, mit den ArbeitgeberInnen zu verhandeln.

Eine vor Ablauf dieser Frist ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam,
es sei denn, dass der Betriebsrat eine Stellungnahme bereits abgegeben hat.

Auch bei der Entlassung müssen die BetriebsrätInnen unverzüglich informiert werden und können innerhalb von 3 Tagen eine Beratung verlangen.

Die BetriebsrätInnen können außerdem die Kündigung oder die Entlassung beim Arbeits- und Sozialgericht anfechten.

Ohne BetriebsrätInnen entfällt die Benachrichtigungs- und Beratungspflicht!