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Schutz gegen willkürliche Versetzungen

BetriebsrätInnen sind über jede geplante Versetzung zu informieren.

Tritt durch eine Versetzung eine Verschlechterung ein, so kann sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der BetriebsrätInnen durchgeführt werden.
Dies ist auch dann der Fall, wenn die ArbeitnehmerInnen aus Angst um ihren Arbeitsplatz dem Wunsch der ArbeitgeberInnen nachgekommen wären.

Ohne BetriebsrätInnen haben die ArbeitnehmerInnen keine Möglichkeit, sich gegen eine Versetzung zu wehren, solange sie nicht ihrem Arbeitsvertrag widerspricht!