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Unterstützung der ArbeitnehmerInnen bei strittigen Urlaubsregelungen durch den Betriebsrat

Mitwirkung und Durchsetzungsmöglichkeiten des Betriebsrats in Urlaubsfragen.

Grundsätzlich sind Zeitpunkt und Dauer des Urlaubes zwischen ArbeitgeberInnen und ArbeitnehmerInnen zu vereinbaren.

Der Urlaub kann aber einseitig von ArbeitnehmerInnen angetreten werden, wenn Mitglieder des Betriebsratsorgans bei der Verhandlung über den gewünschten Urlaubsantritt eingebunden waren und

  • der Urlaub drei Monate vorher angekündigt wurde,
  • der beantragte Urlaub mindestens 2 Wochen dauern soll,
  • und der Vermittlungsversuch der BetriebsrätInnen gescheitert ist.