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Allgemeines Informations- und Beratungsrecht

Die Unternehmensleitung hat den Betriebsrat regelmäßig verpflichtend zu informieren.

Die ArbeitgeberInnen müssen die BetriebsrätInnen informieren:

  • mindestens vierteljährlich
  • auf Wunsch der BetriebsrätInnen monatlich über:
    • laufende Angelegenheiten
    • allgemeine Grundsätze der Betriebsführung
    • Gestaltung der Arbeitsbeziehungen.

In wichtigen Angelegenheiten können VertreterInnen der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer beigezogen werden.

Ohne BetriebsrätInnen müssen die ArbeitgeberInnen die Belegschaft überhaupt nicht informieren!