Allgemeines Informations- und Beratungsrecht
Die Unternehmensleitung hat den Betriebsrat regelmäßig verpflichtend zu informieren.
Die ArbeitgeberInnen müssen die BetriebsrätInnen informieren:
- mindestens vierteljährlich
- auf Wunsch der BetriebsrätInnen monatlich über:
- laufende Angelegenheiten
- allgemeine Grundsätze der Betriebsführung
- Gestaltung der Arbeitsbeziehungen.
In wichtigen Angelegenheiten können VertreterInnen der Gewerkschaft oder der Arbeiterkammer beigezogen werden.
Ohne BetriebsrätInnen müssen die ArbeitgeberInnen die Belegschaft überhaupt nicht informieren!