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Mitwirkung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

Die Unternehmensleitung hat den Betriebsrat über die Situation des Betriebes laufend zu informieren und auf Verlangen auch dazu Gespräche zu führen.

Die ArbeitgeberInnen müssen die BetriebsrätInnen über die wirtschaftliche Lage einschließlich der finanziellen Lage des Betriebes sowie über deren voraussichtlicher Entwicklung, über Art und Umfang der Erzeugung, Auftragsstand, dem mengen- und wertmäßigen Absatz, die Investitionsvorhaben sowie über sonstige geplante Maßnahmen zur Hebung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu  informieren und auf deren Wunsch auch darüber beraten.

Umstrukturierungsmaßnahmen müssen den BetriebsrätInnen von den ArbeitgeberInnen so rechtzeitig mitgeteilt werden, dass sie die Möglichkeit haben, die Maßnahmen eingehend zu bewerten und eine Stellungnahme abgeben können. Auf Verlagen haben die ArbeitgeberInnen mit den BetriebsrätInnen Beratungen über die geplanten Maßnahmen durchzuführen.

In Betrieben mit mindestens 20 ArbeitnehmerInnen kann der Betriebsrat einen Sozialplan mit den ArbeitgeberInnen abschließen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet die Schlichtungsstelle.