Die Gruppenversammlung der ArbeiterInnen oder der Angestellte
Die Gruppenversammlung besteht nur aus der jeweiligen ArbeitnehmerInnengruppe (ArbeiterInnen oder Angestellte), deren BetriebsrätIn die Versammlung einberuft.
Die Gruppenversammlung muss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden.
Kalenderhalbjahr bedeutet, dass mindestens eine Versammlung in der Zeit von Jänner bis Juni und eine Versammlung von Juli bis Dezember einberufen werden muss.