Betriebsausschuss
Der Betriebsausschuss besteht nur dann, wenn für ArbeiterInnen und Angestellte getrennte Betriebsratsorgane gewählt wurden.
Er besteht aus allen Betriebsratsmitgliedern - der ArbeiterInnen und der Angestellten - eines Betriebes.
Seine Aufgaben und Befugnisse sind in der Arbeitsverfassung geregelt und werden auf der Folgeseite überblicksmäßig dargestellt.
Rechtsquelle § 113 Abs 2 ArbVG