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Betriebsausschuss

Der Betriebsausschuss besteht nur dann, wenn für ArbeiterInnen und Angestellte getrennte Betriebsratsorgane gewählt wurden.
Er besteht aus allen Betriebsratsmitgliedern - der ArbeiterInnen und der Angestellten - eines Betriebes.
Seine Aufgaben und Befugnisse sind in der Arbeitsverfassung geregelt und werden auf der Folgeseite überblicksmäßig dargestellt.

Rechtsquelle § 113 Abs 2 ArbVG