Wahlberechtigung: Aktives Wahlrecht
AKTIVES WAHLRECHT - Wer darf wählen?
Wahlberechtigt zur Wahl des Betriebsrates sind jene Betriebsangehörigen
die ArbeitnehmerInnen im Sinne des § 36 des Arbeitsverfassungsgesetzes sind
- ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft
- und am Tag der Wahl der Gruppen- oder Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes das 16. Lebensjahr vollendet haben
- und am Tag der Wahl des Wahlvorstandes und am Tag der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind
-
bei der Wahl des getrennten Betriebsrates die entsprechende Gruppenzugehörigkeit besitzen
ArbeitnehmerInnen die als HeimarbeiterInnen regelmäßig beschäftigt werden, sind wahlberechtigt.
ArbeitnehmerInnen, die sich im Karenz oder in Altersteilzeit befinden oder Präsenzdienst/Zivildienst versehen, sind Beschäftigte im Betrieb und sind daher wahlberechtigt.
Überlassene Arbeitskräfte (ZeitarbeitnehmerInnen) sind, wenn sie in den Betrieb des Beschäftigers eingegliedert sind, als ArbeitnehmerInnen des Beschäftigerbetriebes zu betrachten.
Sie zählen von Beginn der Überlassung zum Beschäftigerbetrieb und besitzen das aktive Wahlrecht – unabhängig von der Dauer der Beschäftigung (Die Mindestbeschäftigungsdauer von 6 Monaten ist hinfällig - OGH Entscheidung 9 ObA 65/20d).
Vorstandsmitglieder, GeschäftsführerInnen und leitende Angestellte verfügen nicht über das aktive Wahlrecht.
Gewerkschaftsmitglieder haben die Möglichkeit den entsprechenden Gesetzestext ArbVG §36 mit weiterführendem Link zu öffnen.