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Wahlvorschläge für die Wahl des Wahlvorstandes

Wahlvorschläge sind dem/der EinberuferIn der Betriebs(Gruppen)versammlung spätestens drei Tage vor der Versammlung schriftlich zu übergeben. Ein Wahlvorschlag muss die Namen von 3 Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern enthalten.

Ausnahme: In Betrieben/ArbeitnehmerInnengruppen mit weniger als 20 ArbeitnehmerInnen gilt das vereinfachte Wahlverfahren.

Die 3 Mitglieder und die 3 Ersatzmitglieder des Wahlvorstands müssen wahlberechtigte ArbeitnehmerInnen sein. Das heißt, sie müssen das aktive Wahlrecht für die Betriebsratswahl besitzen (zu diesem siehe "WählerInnenliste").

Bei Betrieben, in denen mindestens 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind, kann eines der 3 Mitglieder des Wahlvorstandes (und ebenso ein Ersatzmitglied) auch aus dem Bereich der Vorstandsmitglieder oder Angestellten einer freiwilligen oder gesetzlichen Interessenvertretung der ArbeitnehmerInnen kommen.

Die Reihung auf dem Wahlvorschlag ist wichtig, denn die 3 ersten Namen sind die KandidatInnen für die ordentlichen Mitglieder des Wahlvorstands, die anschließend gereihten KandidatInnen für die Ersatzmitglieder.

Fristen:

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand so rechtzeitig zu bestellen, dass der neugewählte Betriebsrat spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrats seine Konstituierung vornehmen kann (siehe "Die Konstituierung").

Der Wahlvorgang soll sich aber auch nicht zu lange in die Funktionsperiode des noch amtierenden Betriebsrats hineinziehen. Deshalb legt die Betriebsratswahlordnung fest, dass die Wahl des Wahlvorstandes frühestens 12 Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrats erfolgen soll. Nach diesen beiden "Eckterminen" hat sich der gesamte Terminplan für die Betriebsratswahl zu richten.