Die Konstituierung des Wahlvorstands
Die Konstituierung des Wahlvorstands muss gleich nach dessen Wahl stattfinden. Dabei muss ein/e Vorsitzende/r gewählt werden. Kommt es zu keiner Einigung, so hat das an Lebensjahren älteste Mitglied des Wahlvorstandes den Vorsitz zu führen.
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Beschlüsse des Wahlvorstands werden mehrheitlich gefasst. Es genügt, wenn bei der Beschlussfassung zwei der Mitglieder anwesend sind.
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Der Vorsitzende des Wahlvorstands muss das Ergebnis der Konstituierung des Wahlvorstands und den voraussichtlichen Tag der Betriebsratswahl dem/der BetriebsinhaberIn so rasch als möglich "schriftlich" mitteilen.
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Dabei ist der/die BetriebsinhaberIn auf seine Verpflichtung zur Übermittlung des ArbeitnehmerInnenverzeichnisses hinzuweisen (Formular BR 3).
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Ein allfälliger Beschluss, keinen einheitlichen Stimmzettel aufzulegen, sollte ebenfalls in dieser Sitzung gefasst werden (gilt nur in Betrieben, in denen erstmals ein Betriebsrat gewählt werden soll, oder in denen nicht mehr als 150 ArbeitnehmerInnen wahlberechtigt sind)
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Die Mitteilung an den/die BetriebsinhaberIn hat mit folgendem Formular zu erfolgen: BR 3