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Schutz der Wahlvorstände

Mitglieder des Wahlvorstands genießen den besonderen Kündigungs- und Entlassungsschutz vom Zeitpunkt ihrer Bestellung durch die Betriebs- oder Gruppenversammlung bis zum Ablauf der Frist zur Anfechtung der Wahl (= 1 Monat nach Mitteilung des Wahlergebnisses). Es ist ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wahlvorstand die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren; sie dürfen in dieser Tätigkeit nicht beschränkt und wegen dieser nicht benachteiligt werden.

"Besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz" bedeutet, dass ein ordentliches Mitglied des Wahlvorstands bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts gekündigt oder entlassen werden kann.

Nach dem Ablaufen der Anfechtungsfrist sowie für Ersatzmitglieder besteht bei Motivkündigung (= wenn man wegen der Tätigkeit als Mitglied des Wahlvorstands gekündigt wird) eine Anfechtungsmöglichkeit beim Arbeits- und Sozialgericht.