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Die Wahlgrundsätze

Die Betriebsratswahl ist nach den Grundsätzen des gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlrechts durchzuführen. Der Wahlvorstand hat dafür zu sorgen, dass diese Grundsätze nicht verletzt werden.

  • Gleiches Wahlrecht bedeutet jede Stimme hat gleiches Gewicht;
  • unmittelbares Wahlrecht bedeutet die Wahlberechtigten bestimmen die endgültige Zusammensetzung des Betriebsrats;
  • geheimes Wahlrecht bedeutet die Entscheidung des Wählers/der Wählerin muss geheim bleiben, auch gegenüber dem Wahlvorstand.

Die Wahl hat im Regelfall durch persönliche Stimmabgabe zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, kann die Stimme auch brieflich (auf dem Postweg) abgegeben werden. Sich bei der Stimmabgabe durch eine zweite Person vertreten zu lassen, ist unzulässig.

Wenn es nur einen Wahlvorschlag gibt, sind die Betriebsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

Ebenso in Betrieben mit höchstens 19 ArbeitnehmerInnen (also Betriebe, in denen höchstens 2 BetriebsrätInnen plus 2 ErsatzbetriebsrätInnen zu wählen sind). Hier ist auch das Einbringen eines Wahlvorschlags nicht notwendig. Siehe dazu auch "vereinfachtes Wahlverfahren".

Im Einzelnen gliedern sich die Aufgaben des Wahlvorstands in folgende Hauptpunkte:

Betriebs(Gruppen)versammlung / Konstituierung des Wahlvorstands

  1. Wahlkundmachung
  2. WählerInnenliste
  3. Wahlvorschläge
  4. Stimmzettel
  5. Wahlkarten
  6. Wahlhandlung
  7. Abschlusshandungen