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Wahlkundmachung und WählerInnenliste

Der Wahlvorstand muss die Wahlkundmachung binnen 3 Tagen nach der Betriebs(Gruppen)versammlung oder nach der letzten Teilversammlung aushängen.

Wie hat die Kundmachung zu erfolgen?

Die Wahlkundmachung hat die Aufgabe, alle Personen im Betrieb vom Beginn des Wahlverfahrens, insbesondere über wichtige Bestimmungen und Einzelheiten des Wahlverfahrens, zu informieren.

Die Wahlkundmachung ist im Betrieb so auszuhängen, dass alle Wahlberechtigten leicht in der Lage sind, sie zu lesen.

Damit alle ArbeitnehmerInnen von der Wahlkundgebung erfahren, ist diese in größeren Betrieben an mehreren Stellen anzubringen und, wo örtlich getrennte Arbeitsstätten bestehen, an jeder dieser Arbeitsstätten. (Also Filialen, Baustellen, Montagestellen usw.)

Das Formular BR 4 enthält alle Informationen, die die Betriebsratswahlordnung für die Kundmachung vorschreibt.

Es sind die Daten, Zeitangaben und spezielle Angaben über den Betrieb, die Zahl der Betriebsratsmitglieder usw. zu ergänzen.