Einheitlicher Stimmzettel
Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Feststellung der zugelassenen Wahlvorschläge einen Stimmzettel aufzulegen, der sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge in einer vom Wahlvorstand zu beschließenden Reihenfolge zu enthalten hat (einheitlicher Stimmzettel).
Obwohl es keine Angaben über die Reihenfolge gibt, ist Willkür des Wahlvorstandes sicher nicht im Sinne des Gesetzgebers. Das heißt, man sollte sich zum Beispiel nach den Erfolgen der letzten Wahl orientieren. Bei einer Erstwahl kann nach dem Alphabet oder dem Einlangen der Listen gereiht werden.
Die Größe des einheitlichen Stimmzettels ist vom Wahlvorstand unter Beachtung der Anzahl der zugelassenen Wahlvorschläge festzulegen.
Der einheitliche Stimmzettel hat ein einheitliches Schriftbild ohne Unterschied in der Farbgebung aufzuweisen und ist insgesamt so zu gestalten, dass alle zugelassenen Wahlvorschläge in gleicher Weise aufscheinen, den gleichen Raum zur Verfügung haben und keine Bevorzugung eines Wahlvorschlages daraus hervorgeht. Der Stimmzettel hat neben jedem Wahlvorschlag in angemessenem Abstand einen Kreis aufzuweisen.
Die Wahlvorschläge sind unter der Vorschlagsbezeichnung, allenfalls einschließlich einer Kurzbezeichnung, auf dem Stimmzettel anzuführen.
Musterstimmzettel:
Liste
Nr. |
Für die gewählte
Liste im Kreis ein X einsetzen! |
Kurz-
bezeich- nung |
Listenbezeichnung
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1
|
O
|
||
2
|
O
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3
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O
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4
|
O
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5
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O
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||
6
|
O
|
Ausnahmen von der Verwendung des einheitlichen Stimmzettels:
Vom Grundsatz der Verwendung einheitlicher Stimmzettel kann in zwei Fällen abgegangen werden:
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in Betrieben (ArbeitnehmerInnengruppen), in denen erstmalig ein Betriebsrat gewählt wird (wobei auch eine erstmalige Betriebsratswahl im Sinne dieser Regelung vorliegt, wenn in einem Zeitraum von sechs Monaten vor der Wahl des Wahlvorstandes kein funktionsfähiger Betriebsrat bestanden hat);
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in Betrieben (ArbeitnehmerInnengruppen), in denen nicht mehr als 150 ArbeitnehmerInnen wahlberechtigt sind (d.h.auch im Vereinfachten Wahlverfahren).
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Voraussetzung für die Anwendung dieser Ausnahmebestimmung ist aber, dass der Wahlvorstand den Beschluss fasst, keinen einheitlichen Stimmzettel zu verwenden und diesen Beschluss auch in der Wahlkundmachung bekannt gibt!
Wird dieser Beschluss nicht gefasst und kein einheitlicher Stimmzettel aufgelegt, so stellt dies, trotz Vorliegens einer der beiden Ausnahmebestimmungen, einen Anfechtungsgrund dar. Dieser Anfechtungsgrund kann unabhängig davon, ob der Mangel Einfluss auf das Wahlergebnis hatte, geltend gemacht werden.
Ein Anfechtungsgrund liegt jedoch nicht vor, wenn trotz eines aufgelegten einheitlichen Stimmzettels Wahlberechtigte mittels anderer Stimmzettel (z. B. Fraktionen) wählen.