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Wahlkarten

Hat ein/e wahlberechtigte/r ArbeitnehmerIn durch Abwesenheit am Tag der Betriebsratswahl (Dienstreise, Urlaub, Krankheit, usw.) nicht die Möglichkeit, von seinem/ihrem persönlichen Stimmrecht Gebrauch zu machen, kann er/sie durch briefliche Stimmabgabe (mit Wahlkarte) an der Betriebsratswahl teilnehmen. Die Ausstellung der Wahlkarten ist Aufgabe des Wahlvorstands.

Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte

Die Ausstellung von Wahlkarten ist beim Wahlvorstand zu beantragen. Dieser hat die Anträge bis spätestens 8 Tage vor der Betriebsratswahl entgegenzunehmen.

Wer kann die Ausstellung von Wahlkarten beantragen?

  • Der/die Wahlberechtigte selbst oder 
  • eine der wahlwerbenden Gruppen.

Erfährt der Wahlvorstand, dass ein/e Wahlberechtigte/r aus maßgeblichen Gründen seine/ihre Stimme nicht persönlich abgeben kann (aus dem DienstnehmerInnenverzeichnis oder durch sonstige Information (Altersteilzeit, Karenz, Präsenz-Zivieldienst, etc.), darf er nicht abwarten, bis ein Antrag kommt, sondern hat "von Amts wegen" eine Wahlkarte auszustellen. Eine Verletzung dieser Pflicht könnte unter Umständen zu einer Wahlanfechtung führen.

Entscheidung über die Anträge

Der Wahlvorstand hat bis spätestens 7 Tage vor der Wahl über die Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte zu entscheiden.

Die wahlwerbenden Gruppen sind spätestens einen Tag vor der Sitzung des Wahlvorstandes zu verständigen. Jede wahlwerbende Gruppe hat das Recht, eine/n BeobachterIn zur Sitzung zu entsenden.

Erstellung des Verzeichnisses der WahlkartenwählerInnen

Nach Entscheidung über die Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte muss der Wahlvorstand ein Verzeichnis der WahlkartenwählerInnen anlegen.

In das Formular für das Verzeichnis der Wahlkartenwählerinnen sind jeweils der Familienname und der Vorname des Wählers/der Wählerin, die Anschrift des Aufenthaltsorts sowie der Grund der Verhinderung an der persönlichen Stimmabgabe und das Ausstellungsdatum der Wahlkarte einzutragen.

Die WahlkartenwählerInnen sind in der WählerInnenliste (BR 5) besonders zu kennzeichnen, zum Beispiel mit den Buchstaben "WK" in der Spalte "Anmerkung".

Ausstellung der Wahlkarten und Übermittlung der zur Stimmabgabe notwendigen Unterlagen

Der Wahlvorstand muss WahlkartenwählerInnen spätestens 6 Tage vor der Betriebsratswahl entweder mittels eingeschriebenem Brief oder nachweislich persönlich folgende Unterlagen übermitteln:

  1. die ausgefüllte Wahlkarte;
  2. einen vorfrankierten Briefumschlag, der an den Wahlvorstand adressiert ist;
  3. ein leeres Wahlkuvert (nicht durchsichtig! Gleiche Farbe und Form wie die bei der persönlichen Stimmabgabe verwendeten Kuverts!) für den Stimmzettel;
  4. a.) den einheitlichen Stimmzettel oder
    b) einen leeren Stimmzettel (dies bei Beschluss des Wahlvorstandes, keinen einheitlichen Stimmzettel aufzulegen);
  5. eventuell einen Brief an die WahlkartenwählerInnen mit Hinweisen auf alles, das bei der brieflichen Stimmabgabe mit Wahlkarte zu beachten ist.

Die Rücksendung der Wahlkarten und des Wahlkuverts mit dem Stimmzettel muss unbedingt auf dem Postweg geschehen.

  • Antrag auf Ausstellung von Wahlkarten: bis spätestens 8 Tage vor der Wahl
  • Beratung und Entscheidung über Ausstellung von Wahlkarten: bis spätestens 7 Tage vor der Wahl
  • Versand der Wahlkarten: spätestens 6 Tage vor der Wahl

Hinweise für die Wahlberechtigten!

Der/die Wahlberechtigte hat den einheitlichen Stimmzettel anzukreuzen oder den leeren Stimmzettel auszufüllen und in ein Wahlkuvert zu legen. Der/die Wahlberechtigte kann auch den Stimmzettel einer wahlwerbenden Gruppe verwenden.

Das Wahlkuvert ist zu schließen; es darf zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen, die auf die Person des Wählers/der Wählerin schließen lassen.

Das Wahlkuvert ist dann gemeinsam mit der Wahlkarte in den Briefumschlag (adressiert an den Wahlvorstand) zu legen.

Der Briefumschlag ist vom/von der Wahlberechtigten so zeitgerecht mit der Post abzusenden, dass er spätestens bis zum Ende der Wahlzeit beim Wahlvorstand einlangt.

Wahlberechtigte, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, sind zur persönlichen Stimmabgabe nur zugelassen, wenn sie die ihnen ausgestellte Wahlkarte dem Wahlvorstand (Wahlkommission) übergeben.