Der Ablauf der Stimmauszählung
- Mischen der in der (den) Wahlurne(n) befindlichen Wahlkuverts.
- Entleeren der Wahlurne(n).
- Zählen der abgegebenen Wahlkuverts und Feststellung, ob deren Anzahl mit der fortlaufenden Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler auf der WählerInnenliste übereinstimmt.
- Ist dies nicht der Fall, so muss nach der Ursache der Differenz geforscht werden. Das Ergebnis dieser Nachforschung ist in der Niederschrift zu vermerken.
- Öffnen der Wahlkuverts.
- Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel.
- Feststellung der Anzahl der ungültigen Stimmen, wobei diese mit fortlaufenden Nummern zu versehen sind.
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Auszählung der gültigen Stimmen und Ermittlung des Wahlergebnisses:
a) Wenn nur ein Wahlvorschlag kandidiert hat, ist nun festzustellen, ob dieser die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht hat (bei 100 abgegebenen Stimmen müssen auf ihn 51 Stimmen entfallen).
b) Wenn mehrere Wahlvorschläge kandidiert haben:
1. Ordnen der gültigen Stimmen nach den Wahlvorschlägen, für die sie abgegeben wurden.
2. Feststellung der Zahl der für jeden zugelassenen Wahlvorschlag gültig abgegebenen Stimmen.
3. Berechnung des Wahlergebnisses aufgrund der dafür vorgeschriebenen Regeln. Im Vereinfachten Wahlverfahren gilt das Mehrheitswahlrecht. - Feststellung des vorläufigen Endergebnisses der Wahl.
"Vorläufiges Endergebnis" deshalb, weil noch eine dreitägige Frist besteht, in der die Gewählten mitteilen können, ob sie die Wahl annehmen oder nicht, beziehungsweise für welche Liste sie ein Mandat annehmen wollen, wenn sie auf zwei Listen kandidiert haben.