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Abschlusshandlungen

Die Tätigkeit des Wahlvorstands endet, wenn die Betriebsratswahl rechtskräftig (Ende der Anfechtungsfrist) und der neue Betriebsrat konstituiert ist. Bis zu diesem Zeitpunkt hat er noch eine Reihe von Aufgaben zu erfüllen, die der Sicherung des Wahlgeheimnisses, der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses und der Information aller vom Wahlergebnis Betroffenen beziehungsweise daran Interessierten dienen.