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Persönliche Rechte und Pflichten in der Funktion als Behindertenvertrauensperson (StellvertreterIn)

§ 22a Abs.10 BEinstG

Es finden die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes über die Rechte und die Pflichten der Betriebsräte und Jugendvertrauenspersonen Anwendung.

Grundsätze der Mandatsausübung (§ 115 ArbVG)

Das Mandat der Behindertenvertrauensperson ist ein Ehrenamt, das neben der Berufspflicht auszuüben ist. In der Ausübung ihrer Tätigkeit ist die Behindertenvertrauensperson weisungsfrei und darf aufgrund ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse weder beschränkt noch benachteiligt werden. In der Bezahlung und in der beruflichen Entwicklung darf es zu keiner Schlechterstellung kommen.

Verschwiegenheitsverpflichtung (§115 Abs 4 ArbVG)

Diese umfasst alle in Ausübung des Amtes bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sowie bekannt gewordene persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der ArbeitnehmerInnen.

Freizeitgewährung (§ 116 ArbVG)

Der Behindertenvertrauensperson ist die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren. Die Behindertenvertrauensperson ist grundsätzlich nicht verpflichtet, dem Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin die zweckmäßige und widmungsgemäße Verwendung der Freizeit nachzuweisen; keinesfalls muss die Zustimmung des Betriebsinhabers/der Betriebsinhaberin eingeholt werden. Es ist jedoch auf Verlangen dem Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin in groben Zügen mitzuteilen, wie lange die Arbeitsverhinderung dauern wird.

Freistellung (§ 117 ArbVG)

In Betrieben mit mehr als 150 begünstigt Behinderten ist auf Antrag die Behindertenvertrauensperson unter Fortzahlung des Entgeltes freizustellen. Für die Freistellung von Zentral- bzw. Konzernbehindertenvertrauenspersonen gibt es Sonderstellungen.

Bildungsfreistellung (§ 118 ArbVG)

Die Behindertenvertrauensperson  hat innerhalb ihrer Funktionsperiode Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß von drei Wochen, wenn sie an Schulungs- oder Bildungsveranstaltungen teilnimmt. Sind im Betrieb weniger als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt, so hat die Behindertenvertrauensperson Anspruch auf die Freistellung zum Zwecke der Weiterbildung, allerdings ist der/die ArbeitgeberIn in diesem Fall nicht zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet.

Die Dauer der Freistellung kann in Ausnahmefällen bei Vorliegen eines Interesses an einer besonderen Ausbildung bis zu fünf Wochen ausgedehnt werden.


Erweiterte Bildungsfreistellung (§ 119 ArbVG)

In Betrieben mit mehr als 200 begünstigten Behinderten besteht außerdem die Möglichkeit, dass die Behindertenvertrauensperson bis zu einem Jahr an einer Ausbildungsmaßnahme teilnimmt. Der/die ArbeitgeberIn muss die Behindertenvertrauensperson  freistellen, eine Entgeltfortzahlungsverpflichtung besteht nicht.

Kündigungs- und Entlassungsschutz (§ 120 , § 121, § 122 ArbVG)

Eine Behindertenvertrauensperson als solche darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit nur nach vorheriger Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichtes gekündigt oder entlassen werden.
Für die StellvertreterIn der Behindertenvertrauensperson finden die Bestimmungen über die Betriebsrats-Ersatzmitglieder Anwendung. (§ 22a Abs 10 BEinstG)


Sachaufwand und Ersatz der Barauslagen der Behindertenvertrauensperson (§ 22a Abs 15 BEinstG)

Der Behindertenvertrauensperson sind zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben Räumlichkeiten sowie sonstige Sacherfordernisse in einem der Größe des Betriebes und den Bedürfnissen der Behindertenvertrauensperson angemessenen Ausmaß vom Betriebsinhaber/von der Betriebsinhaberin unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und für die Instandhaltung zu sorgen. Barauslagen der Behindertenvertrauensperson werden aus dem Ausgleichstaxfonds ersetzt, sofern keine Erstattung der Kosten aufgrund eines anderen Gesetzes erfolgt.

Das Sozialministeriumservice erstattet durch Antragsstellung der Behindertenvertrauensperson die Barauslagen auf Basis einer Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.