Voraussetzungen zur Wahl einer Behindertenvertrauensperon
Rechtsgrundlage: § 22a BEinstG mit Verweisen auf ArbVG.
- In Betrieben in denen dauernd mindestens 5 begünstigte Behinderte beschäftigt sind, ist aus deren Kreis 1 Behindertenvertrauensperson und 1 StellvertreterIn als Organ zu wählen.
- In Betrieben in denen dauernd mindestens 15 begünstigte Behinderte beschäftigt sind, ist aus deren Kreis 1 Behindertenvertrauensperson und 2 StellvertreterInnen als Organ zu wählen.
- In Betrieben in denen dauernd mindestens 40 begünstigte Behinderte beschäftigt sind, ist aus deren Kreis 1 Behindertenvertrauensperson und 3 StellvertreterInnen als Organ zu wählen.
Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und deren StellvertreterIn ist tunlichst gemeinsam mit der Betriebsratswahl durchzuführen.
Sind die Voraussetzungen für die Wahl der Behindertenvertrauensperson und deren StellvertreterIn erst während der laufenden Funktionsperiode des Betriebsrates erfüllt, soll die Wahl der Behindertenvertrauensperson und deren StellvertreterIn unverzüglich zu diesem Zeitpunkt durchgeführt werden (wobei die Funktionsperiode mittels Beschluss des Gremiums verkürzt werden müsste, um die nächste Wahl gemeinsam mit der Wahl des Betriebsrates durchführen zu können).
Gehören jeder Gruppe der ArbeitnehmerInnen (Angestellte und ArbeiterInnen) mehr als 5 begünstigte Behinderte an, so ist bei jeder Gruppe die Behindertenvertrauensperson und deren StellvertreterIn zu wählen.
Gehören nicht jeder Gruppe der ArbeitnehmerInnen mindestens 5 begünstigte Behinderte an, so vertritt die gewählte Behindertenvertrauensperson und deren StellvertreterIndie Gruppe mit der geringeren Zahl der begünstigten Behinderten mit.
Sind in beiden Gruppen gemeinsam nur 5 begünstigte Behinderte beschäftigt, so werden eine gemeinsame Behindertenvertrauensperson und deren StellvertreterIn gewählt.
Beispiel: Im Betrieb sind 8 begünstigte Behinderte dauernd beschäftigt - 3 begünstigte Behinderte als Angestellte und 5 begünstigte Behinderte als Arbeiter. Es ist eine Behindertenvertrauensperson (und ein/eine StellverteterIn) bei der Gruppe der Arbeiter mitzuwählen. Diese haben die Interessen der begünstigten Behinderten der anderen Gruppe mitzuvertreten.
Beispiel: Im Betrieb sind 8 begünstigte Behinderte beschäftigt. 4 begünstigte Behinderte als Angestellte und 4 begünstigte Behinderte als Arbeiter. Hier kommt es auf die Mandatsverteilung im Betriebsrat an: Bei den Angestellten sind 3 Betriebsratsmitglieder, bei der Gruppe der Arbeiter 5 Betriebsratsmitglieder zu wählen. So ist bei der Gruppe der Arbeiter eine Behindertenvertrauensperson und ein/eine StellvetreterIn mitzuwählen. Diese haben die Interessen der begünstigten Behinderten der anderen Gruppe mitzuvertreten.