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Personenkreis der begünstigten Behinderten

Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindesten 50 Prozent. Den österreichischen Staatsbürgern sind gleichgestellt:

  • Unionsbürger und EWR-Bürger, Schweizer Bürger und deren Angehörige
  • Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sind
  • Personen, die über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder "Daueraufenthalt-Familienangehörige" verfügen (näheres § 45 bzw. 48 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz NAG)
  • Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" eines anderen Mitgliedstaates der EU, denen eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde (näheres § 49 Abs. 2,3 und 4 NAG)

Behinderung im Sinne des BEinstG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren.

Die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt durch Bestimmung des Grades der Behinderung, wobei der Grad der Behinderung nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von den konkreten Beschäftigungsverhältnissen, eingeschätzt wird (Einschätzungsverordnung).

Der Grad der Behinderung darf nicht mit der Leistungseinschränkung gleichgesetzt werden!

Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bzw. auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist beim Sozialministeriumservice (früher Bundessozialamt) einzubringen.

Nach eingehender Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen/eine medizinische Sachverständige erhält der Antragssteller/die Antragstellerin vom Sozialministeriumservice einen Feststellungsbescheid. Gegen diesen Bescheid ist es möglich das Rechtsmittel der Berufung an die Berufungskommission zu ergreifen.