Aktives Wahlrecht
Alle begünstigten behinderten ArbeitnehmerInnen des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt sind, sind wahlberechtigt. Beim Begriff "beschäftigt" kommt es nicht auf die tatsächliche Beschäftigung, sondern auf das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses an.