Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson
Die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson und deren StellvertreterInnen, Zentralbehindertenvertrauensperson und deren StellvertreterInnen, Konzernbehindertenvertrauensperson und deren StellvertreterInnen beträgt 4 Jahre (Ausnahme: Behindertenvertretung im öffentlichen Dienst 5 Jahre).
Sie beginnt mit dem Tage der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer der früheren Behindertenvertrauensperson, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
Die Wahl der Behindertenvertrauensperson und deren StellvertreterIn ist gemeinsam mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen, dass bedeutet, dass sich die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson (deren StellvertreterIn) nach der des Betriebsrates richtet. Die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer, die eine Neuwahl des Betriebsrates zur Folge hat, wirkt sich daher auch auf die Tätigkeitsdauer der Behindertenvertrauensperson (deren StellvertreterIn) aus.
Tatbestände welche zur vorzeitigen Beendigung der Tätigkeitsdauer (§ 22a Abs 6 BEinstG in Verbindung mit § 62 ArbVG) führen:
- dauernde Einstellung des Betriebes
- dauernde Funktionsunfähigkeit des Betriebsrates
- Enthebung des Betriebsrates durch die Betriebsversammlung
- Rücktritt des Betriebsrates
- Ungültigkeitserklärung der Wahl durch das Gericht
Ein Endigungstatbestand in der Behindertenvertrauensperson selbst kann aber auch dann eintreten, wenn es den Betriebsrat selbst nicht betrifft, z. B. wenn eine Behindertenvertrauensperson ihren Rücktritt erklärt.