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Grundlagen und Voraussetzungen

Der Betriebsrat vertritt alle im Betrieb beschäftigten ArbeitnehmerInnen.

In jenen Betrieben, in denen mindestens 5 begünstigte Behinderte dauernd beschäftigt sind, besteht die Möglichkeit eine eigene Vertretung für ArbeitnehmerInnen mit Behinderung - Behindertenvertrauensperson (StellvertreterIn) - zu wählen.

Die Behindertenvertrauensperson (StellvertreterIn) muss selbst dem Kreis der begünstigten Behinderten angehören. Damit soll sichergestellt werden, dass auf Grund der Selbsterfahrung, ein besonderes Verständnis für ArbeitnehmerInnen mit Behinderung eingebracht wird.