www.betriebsraete.at

Mitglieder sehen mehr

Geben Sie Ihren Usernamen und das von Ihnen gewählte Passwort ein und klicken Sie auf "Anmelden".

Wenn Sie noch nicht registriert sind, können Sie die Erstanmeldung auf unserer Website selbst durchführen - Jetzt registrieren.

Behindertenvertrauenspersonen

Zentrale Bestimmung § 22a BEinstG

Die Behindertenvertrauenspersonen (deren StellvertreterIn) nehmen als gewählte ArbeitnehmerInnen im Betrieb die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der begünstigten Behinderten im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahr. Gegenüber dem Betriebsinhaber/der Betriebsinhaberin hat die Behindertenvertrauensperson auch beim Bestehen des Betriebsrates ein unmittelbares Vertretungsrecht.

Betriebsvereinbarungen abzuschließen steht jedoch ausschließlich dem Betriebsrat zu!

Die Aufgabenbereiche umfassen die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, das Hinweisen  auf die besonderen Bedürfnisse von behinderten ArbeitnehmerInnen, die Einbringung  von Vorschlägen in Fragen der Beschäftigung, der Aus- und Weiterbildung sowie in Fragen betreffend berufliche und medizinische Rehabilitationsmaßnahmen. Die Vorschläge und Hinweise sind dem Betriebsrat zu erstatten. Des Weiteren hat die Behindertenvertrauensperson (deren StellvertreterIn) ein Informationsrecht in allen Angelegenheiten, in denen eine Auskunftserteilung zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

Insbesondere hat der Betriebsinhaber/die Betriebsinhaberin die Behindertenvertrauensperson (deren StellvertreterIn) über substanzielle, das Arbeitsverhältnis betreffende Angelegenheiten wie Beginn, Ende und Veränderung von Arbeitsverhältnissen behinderten ArbeitnehmerInnen, über Arbeitsunfälle sowie über Krankmeldungen von mehr als 6 Wochen pro Kalenderjahr zu informieren.

Die Behindertenvertrauensperson (oder deren StellvertreterIn) ist berufen an den Sitzungen des Betriebsrates teilzunehmen. Die Behindertenvertrauensperson (oder deren StellvertreterIn) hat eine beratende Stimme.

Der Betriebsrat hat die Behindertenvertrauensperson (deren StellvertreterIn) bei der Erfüllung der Aufgaben zu unterstützen. Die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Behindertenvertrauensperson liegt nicht in deren Ermessen, sondern ist eine Pflicht beider Vertretungsgremien.

Öffentlicher Dienst

Auch im öffentlichen Dienst (Gemeinde, Land, Bund) können BVPs gewählt werden. Sie nehmen dort im Einvernehmen mit der Personalvertretung ihre Aufgaben- und Verantwortungsbereiche als VertreterInnen behinderter Menschen wahr.

Großbetriebe und Konzerne

Besteht in einem Unternehmen nach dem Arbeitsverfassungsgesetz ein Zentralbetriebsrat und/oder eine Konzernvertretung so sind eine Zentralbehindertenvertrauensperson und/oder eine Konzernbehindertenvertrauensperson sowie jeweils eine StellvertreterIn aus dem Kreis der Behindertenvertrauenspersonen und deren StellvertreterInnen entsprechend den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zu wählen.

Die ÖGB-Broschüre "Die Behindertenvertrauensperson" bietet ausführliche Informationen zur Behindertenvertrauensperson.
Gewerkschaftsmitglieder haben die Möglichkeit, die entsprechenden Gesetzestexte einzusehen.