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Voraussetzungen und Zusammensetzungen des Zentralbetriebsrates

Umfasst ein Unternehmen mehrere Betriebe, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und vom Unternehmen zentral verwaltet werden, so ist ein Zentralbetriebsrat zu bilden.
Bevor nun das Wahlverfahren zur Wahl eines Zentralbetriebsrates eingeleitet werden kann,  müssen sich die Betriebsräte der Betriebe des Unternehmens einen Überblick über die bestehende Lage verschaffen.
 
Um die Strukturen des Unternehmens festzustellen, genügt normalerweise eine Anfrage bei der örtlichen Geschäftsleitung.
Der jeweilige Betriebsrat  hat einen Informationanspruch gegenüber seiner örtlichen Geschäftsleitung, um zu erfahren, ob die Voraussetzungen für die Bildung eines Zentralbetriebsrates vorliegen.

Antwortet die Geschäftsleitung auf die Anfrage des Betriebsrats nicht, so kann das Auskunftsbegehren mit Hilfe eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens durchgesetzt werden.
Hier empfiehlt es sich, vorher Rücksprache mit der zuständigen Gewerkschaft zu halten.
Diese kann eventuell durch eigene Recherchen Auskünfte geben, bzw. von der/dem ArbeitgeberIn erteilte Auskünfte überprüfen und beim einzuleitenden Beschlussverfahren Hilfestellungen geben.

Anzahl der Zentralbetriebsratsmitglieder

Die Anzahl der Zentralbetriebsratsmitglieder ist von der Zahl der am Tag der Wahlausschreibung durch den Wahlvorstand im Unternehmen beschäftigten ArbeitnehmerInnen abhängig. Eine spätere Änderung der Zahl der ArbeitnehmerInnen ist rechtlich unerheblich.

In den Zentralbetriebsrat sind gem § 80 ArbVG (sowie § 38 BRWO) zu wählen:

  • in Unternehmen mit bis zu 1000 ArbeitnehmerInnen
    4 Mitglieder
  • in Unternehmen mit 1001 bis 1500 ArbeitnehmerInnen
    5 Mitglieder
  • in Unternehmen mit 1501 bis 2000 ArbeitnehmerInnen
    6 Mitglieder
  • in Unternehmen mit 2001 bis 2500 ArbeitnehmerInnen
    7 Mitglieder
  • in Unternehmen mit 2501 bis 3000 ArbeitnehmerInnen
    8 Mitglieder
  • in Unternehmen mit 3001 bis 3501 ArbeitnehmerInnen
    9 Mitglieder
  • in Unternehmen mit 3501 bis 4000 ArbeitnehmerInnen
    10 Mitglieder
  • in Unternehmen mit 4001 bis 4500 ArbeitnehmerInnen
    11 Mitglieder
  • in Unternehmen mit 4501 bis 5000 ArbeitnehmerInnen
    12 Mitglieder
  • in Unternehmen mit 5001 bis 6000 ArbeitnehmerInnen
    13 Mitglieder
  • in Unternehmen mit 6001 bis 7000 ArbeitnehmerInnen
    14 Mitglieder
  • für je weitere 1000 ArbeitnehmerInnen um ein Mitglied mehr, Bruchteile von 1000 werden voll gerechnet

Rechtsquellen § 80 ArbVG, § 38 BRWO