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Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrats

Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrats dauert vier Jahre ab dem Tag der Konstituierung, wenn das Organ sich vor dem 1. Jänner 2017 konstitiuiert hat. Bei Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 beträgt die Funktionsdauer fünf Jahre.

Um die Kontinuität der Belegschaftsvertretung zu wahren, schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Zentralbetriebsratswahl so angesetzt wird, dass sich in Unternehmen, in denen bereits ein Zentralbetriebsrat besteht, der neu gewählte spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Betriebsrats konstituieren kann.
Die Konstituierung ist aber auch bereits vor Ablauf der Tätigkeitsdauer möglich. In diesem Fall beginnt die Tätigkeit des neu gewählten und bereits konstituierten Zentralbetriebsrats erst mit dem Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren Zentralbetriebsrats (vgl. § 82 Abs1 ArbVG iVm § 61 Abs1 ArbVG).
Unabhängig von der normalen vierjährigen Funktionsperiode kann die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrats auch vorzeitig enden. Ein vorzeitiges Erlöschen tritt gem. § 82 Abs2 ArbVG dann ein, wenn

a)      das Unternehmen aufgelöst wird,
b)      dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört,
c)      die Zahl der Zentralbetriebsratsmitglieder unter drei sinkt,
d)      die BetriebsrätInnenversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrats entschließt,
e)      der Zentralbetriebsrat den Rücktritt beschließt, oder
f)      das Gericht die Wahl für ungültig erklärt.

Ausnahmsweise Fortsetzung der Zentralbetriebsratstätigkeit

Endet die Tätigkeitsperiode nach der Funktionsperiode oder vorzeitig aus einem o.a. Grund, so bedarf die erneute Errichtung eines Zentralbetriebsrats einer Neuwahl durch die BetriebsrätInnenversammlung.

Der Zentralbetriebsrat kann einen einmal getroffenen Rücktritt nicht rückgängig machen und die Fortsetzung seiner Tätigkeit beschließen.

Ausnahmen sieht das ArbVG jedoch gem. § 82 Abs. 1, 4 und 6 in folgenden Fällen vor:

  • a) Anfechtung der Zentralbetriebsratswahl: 
    Gem. § 82 Abs1 ArbVG sind die Bestimmungen über die provisorische Fortsetzung der Betriebsratstätigkeit im Falle einer Wahlanfechtung (§ 61 Abs2 ArbVG) auch auf den Zentralbetriebsrat anzuwenden.
  • b) Wiederaufnahme der Tätigkeit von stillgelegten Betrieben (§ 82 Abs4 ArbVG):
    Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit des Zentralbetriebsrats deshalb geendet, weil durch die vorübergehende Stilllegung von Betrieben dem Unternehmen nur noch ein Unternehmen angehört oder weil die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrats unter drei gesunken ist, und wird in der Folge in wenigstens einen dieser stillgelegten Betriebe die Tätigkeit wieder aufgenommen, so können die Mitglieder der Betriebsräte des Unternehmens (BetriebsrätInnenversammlung) die Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrats bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen. Voraussetzungen dafür sind allerdings, dass


    1. In dem Betrieb, der seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat, ein Beschluss zur Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrats (§ 63 ArbVG) gefasst wurde und

    2. die Zahl der im Unternehmen verbliebenen und wiedereingestellten ehemaligen Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Zentralbetriebsrats mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Zentralbetriebsratsmandate erreicht.
  • c) Verlängerung der Partei und Prozessfähigkeit: 
    Gem. § 82 Abs6 ArbVG sind die Bestimmungen über die Verlängerung der Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrats (§ 62 a ArbVG) auch auf den Zentralbetriebsrat anzuwenden.
  • d) Vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereichs bei der Verselbstständigung bzw. Zusammenschluss von Betrieben (Betriebsteilen) und Unternehmen (Unternehmensteilen):
    Gem. § 82 Abs6 ArbVG sind auch die Bestimmungen über die Beibehaltung über die Funktion des Betriebsrats bei Verselbstständigung eines Betriebsteils bzw. beim Zusammenschluss von Betrieben und Betriebsteilen zu einem neuen Betrieb (§ 62 b und §62 c ArbVG) auf den Zentralbetriebsrat sinngemäß anzuwenden.