Beginn und Ende der Mitgliedschaft im Zentralbetriebsratsorgan
Die Tätigkeit des Zentralbetriebsrats ist von der Tätigkeitsdauer der einzelnen Betriebsratsmitglieder zu unterscheiden.
Die Zugehörigkeit der einzelnen Zentralbetriebsratsmitglieder beginnt in sinngemäßer Anwendung des § 64 Abs1 ArbVG mit der Annahme der Wahl.
Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat erlischt gem. § 82 Abs3 ArbVG, wenn
- 1. die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrats endet,
- 2. das Mitglied zurücktritt,
- 3. die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt.
Für die Ersatzmitglieder gelten die Ausführungen zum Betriebsrat sinngemäß.
Ist für ein ausgeschiedenes oder verhindertes Zentralbetriebsratsmitglied auf dem Wahlvorschlag kein Ersatzmitglied ausgewiesen, so entsendet die wahlwerbende Gruppe, die den Wahlvorschlag erstellt hat, ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.