Durchführung der Wahl
Aktiv und passiv wahlberechtigt sind ausschließlich Betriebsratsmitglieder. Die Betriebsräteversammlung wählt folglich aus ihrer Mitte die Zentralbetriebsratsmitglieder geheim und nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts.
Von einer Anwendung des Grundsatzes des gleichen Wahlrechts, wie im Rahmen der Betriebsratswahl, kann deshalb nicht gesprochen werden, weil das Votum der Betriebsratsmitglieder unterschiedlich gewichtet sein kann. Jedem wahlberechtigtem Betriebsratsmitglied kommen nämlich so viele Stimmen zu, als der Zahl der bei der letzten Betriebsratswahl wahlberechtigten Arbeitnehmer seines Betriebes, geteilt durch die Anzahl der Gewählten, entspricht. Bruchteile von Stimmen sind nicht zu berücksichtigen.
Die Abgabe der jedem Betriebsratsmitglied zustehenden Stimmen hat in gleichgewichtigen Stimmzetteln und, soweit sich Reststimmen ergeben, in Einzelstimmen zu erfolgen. Das Stimmgewicht eines gleichgewichtigen Stimmzettels ist die um eine ganz Stimme verminderte kleinste Stimmenzahl, die ein wahlberechtigtes Betriebsratsmitglied aufweist. Die wahlberechtigten Betriebsratsmitglieder können so viele gleichgewichtige Stimmzettel abgeben, wie dieses Stimmgewicht in ihrer Stimmenzahl enthalten ist. Die verbleibenden ganzen Reststimmen können nur als Einzelstimmen abgegeben werden.
Beispiel:
Im Betrieb A sind 49 wahlberechtigte Arbeiter beschäftigt, weshalb dem Arbeiterbetriebsrat drei Mandate zustehen. Nach obiger Gewichtung besitzt somit jedes Betriebsratsmitglied 16 Stimmen (49 : 3 = 16,33). Außerdem sind im Betrieb A 60 wahlberechtigte Angestellte beschäftigt, weshalb dem Angestelltenbetriebsrat vier Mandate zustehen. Nach obiger Gewichtung besitzt somit jedes Betriebsratsmitglied 15 Stimmen (60 : 4 = 15). Im Betrieb B sind 301 wahlberechtigte Arbeiter und Angestellte beschäftigt, weshalb dem gemeinsamen Betriebsrat sieben Mandate zustehen. Jedes Betriebsratsmitglied von Betrieb B besitzt also 43 Stimmen (301 : 7 = 43).
Die kleinste Stimmenanzahl, die ein Betriebsratsmitglied aufweist, ist 15. Daher beträgt das Stimmengewicht aller gleichgewichtigen Stimmzettel 15 - 1 = 14.
Es können daher die Mitglieder
- des Arbeiterbetriebsrats von A je einen Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und zwei Einzelstimmen,
- des Angestelltenbetriebsrats von A je einen Stimmzettel mit dem Stimmgewicht 14 und eine Einzelstimme,
- des gemeinsamen Betriebsrats von B je drei Stimmzettel mit dem Stimmgewicht von 14 und eine Einzelstimme abgeben.
Im Übrigen sind auf die Berufung des Zentralbetriebsrats gemäß § 81 Abs5 ArbVG die Vorschriften des § 51 Abs3 ArbVG (vereinfachte Wahl bei nur einem Wahlvorschlag), des § 54 Abs2 ArbVG (unverzügliche Bestellung des Wahlvorstandes bei vorzeitiger Beendigung oder Nichtigkeit der Wahl des Betriebsrates), des § 56 Abs1 ArbVG (Aufgaben des Wahlvorstandes), des § 57 ArbVG (Mitteilung des Wahlergebnisses) und der §59 und §60 ArbVG (Anfechtung und Nichtigkeit der Wahl) sinngemäß anzuwenden).