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Wahlvorstand

Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegt einem Wahlvorstand. Dieser besteht aus mindestens drei Betriebsratsmitgliedern. Normalerweise hat gem § 81 Abs4 ArbVG jeder im Unternehmen bestehende Betriebsrat eines seiner Mitglieder  in den Wahlvorstand zu entsenden. Die Entsendung ist dem Vorsitzenden des nach der Zahl der Mitglieder stärksten  Betriebsrates, bei gleicher Mitgliederzahl dem Vorsitzenden des Betriebsrates, der die meisten ArbeitnehmerInnen repräsentiert, anzuzeigen; diese/r Betriebsratsvorsitzende  hat auch den Wahlvorstand zur konstituierenden  Sitzung einzuberufen.

Bestehen  in den Betrieben des Unternehmens insgesamt nur zwei in verschiedenen Betrieben bestellte Betriebsräte, so sind zwei Mitglieder des Wahlvorstandes vom Betriebsrat des nach der Zahl der ArbeitnehmerInnen größeren Betriebs zu entsenden, das dritte Mitglied ist vom kleineren  Betriebsrat namhaft zu machen.

Weisen beide Betriebe die gleiche Zahl von ArbeitnehmerInnen auf, so entscheidet das Los.

Bestehen in einem Unternehmen mehr als drei Betriebsräte, so kann die Zahl der Mitglieder des Wahlvorstandes mit Zustimmung aller im Unternehmen bestellten Betriebsräte bis auf drei herabgesetzt werden.

In Unternehmen, in denen ein Zentralbetriebsrat besteht, soll der Wahlvorstand nicht früher als zwölf Wochen vor Ablauf der Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrat bestellt werden.


Die Bestellung hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der neu gewählte Zentralbetriebsrat bei Unterbleiben einer Wahlanfechtung spätestens unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer des abtretenden Zentralbetriebsrats seine Konstituierung vornehmen kann. Wird die Nichtigkeit der Zentralbetriebsratswahl festgestellt oder die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrats vorzeitig beendet, so ist der Wahlvorstand unverzüglich zu bestellen. In Unternehmen, in denen noch kein Zentralbetriebsrat besteht, ist der Wahlvorstand binnen einer Woche nach dem Zeitpunkt, in dem alle im Unternehmen errichteten Betriebsräte konstituiert sind, zu bestellen.

Ist der Wahlvorstand gebildet, so hat er die Wahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von vier Wochen durchzuführen.

Der Wahlvorstand ist zur Entgegennahme der Wahlvorschläge verpflichtet, die gem § 81 Abs3 ArbVG auf eine angemessene Vertretung der ArbeiterInnen und Angestellten und der einzelnen Betriebe des Unternehmens Bedacht nehmen sollen.