www.betriebsraete.at

Mitglieder sehen mehr

Geben Sie Ihren Usernamen und das von Ihnen gewählte Passwort ein und klicken Sie auf "Anmelden".

Wenn Sie noch nicht registriert sind, können Sie die Erstanmeldung auf unserer Website selbst durchführen - Jetzt registrieren.

Rechte, Pflichten und Kompetenzabgrenzung

Mit der ArbVG-Novelle 1993 wurden die Kompetenzen des Interessenvertretungsorang der Arbeitnehmer auf Konzernebene erheblich ausgeweitet.

Die Konzernvertretung hat nunmehr in unternehmensübergreifenden Angelegenheiten der Interessenvertretung annähernd gleiche Kompetenzen wie der Zentralbetriebsrat auf Unternehmensebene.
Neben den Informations- und Vorschlagsrechten gegenüber der Konzernleitung wurden eigenständige Mitbestimmungsrechte, insbesondere auch im Hinblick auf den Abschluss von Betriebsvereinbarungen geschaffen. Durch diese Kompetenzerweiterung wird aber nicht in bestehende Kompetenzen von Zentralbetriebsräten bzw. Betriebsausschüssen und Betriebsräten eingegriffen, da die Konzernvertretung nur dann zuständig ist, wenn unternehmensübergreifend die Interessen von Arbeitnehmern mehrerer Konzernunternehmen betroffen sind.

Nach § 113 Abs.5 ArbVG hat nunmehr die Konzernvertretung folgende eigenständige Befugnisse:

  • Entsendung von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat der Konzernmutter (ArbVG § 110 Abs.6)

und sofern die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Konzernunternehmens betroffen sind:

  • Interventions-, Informations- und Beratungsrechte (ArbVG § 90 - 92)
  • Mitwirkung an konzerneigenen Maßnahmen im Zusammenhang mit Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen (ArbVG § 94,95)

Sind die Interessen der Arbeitnehmer mehr als eines Unternehmens im Konzern betroffen und erfolgt eine einheitliche Vorgangsweise des Konzerns, insbesondere durch Konzernrichtlinien, so übt die Konzernvertretung folgende Rechte eigenständig aus:

  • wirtschaftliche Informations- und Interventionsrechte (ArbVG § 108)
  • Mitwirkung an Betriebsänderungen gemäß ArbVG § 109, wobei die Möglichkeit zum Abschluss eines Sozialplanes auf bestimmte Arten von Betriebsänderung beschränkt ist (Einschränkung, Stilllegung, Verlegung, Zusammenschluss von Betrieben oder Betriebsteilen sowie Änderungen des Betriebszwecks, der Betriebsanlagen, der Arbeits- und Betriebsorganisation sowie der Filialorganisation)

Weiters obliegt der Konzernvertretung die Wahrnehmung der Überwachungsrechte gemäß ArbVG § 89 Z3 hinsichtlich geplanter und in Bau befindlicher Betriebsstätten eines Unternehmens im Konzern, für das noch kein anderes Organ der Arbeitnehmerschaft zuständig ist.

Die Rechte der Konzernvertretung, insbesondere Beratungs- und Informationsrechte, richten sich grundsätzlich an die Konzernleitung bzw. an die Unternehmensleitung des herrschenden Unternehmens.

Gesetze