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Geschäftsordnung der Konzernvertretung

Die Konzernvertretung kann mit 2/3 Mehrheit ihrer Delegierten eine Geschäftsordnung beschließen. In dieser Geschäftsordnung können die näheren Details der Geschäftsführung der Konzernvertretung geregelt werden. Allerdings enthält auch das Gesetz bereits einige konkrete Bestimmungen für die Geschäftsführung:

  • Die Konzernvertretung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Darüber hinaus auch, wenn es der Vorsitzende für erforderlich erachtet, oder wenn es von mindestens einem Viertel der Delegierten verlangt wird.
  • Die Delegierten sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu verständigen. Die Konzernvertretung ist beschlussfähig, wenn alle Delegierten rechtzeitig verständigt worden sind und mindestens die Hälfte der Delegierten anwesend sind.
  • Beschlüsse der Konzernvertretung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Geschäftsordnung kann aber strengere Erfordernisse festlegen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht). Die Beschlüsse über die Geschäftsordnung und über die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung bedürfen der Mehrheit von 2/3 der Delegierten.

Neben diesen Bestimmungen über die Geschäftsführung kann die Geschäftsordnung weitere Details regeln, wie z.B.:

  • die Festlegung strengerer Beschlusserfordernisse
  • Zeit und Ort der Sitzungen der Konzernvertretung
  • Regelung über die Schriftführung
  • Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Leitungsausschusses
  • Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung eines Präsidiums
    die Abgrenzung der Aufgabenbereiche zw. Konzernvertretung,
  • Leitungsausschuss und Präsidium bzw. Vorsitzenden
  • Berichtspflichten dieser Organe gegenüber der Konzernvertretung
  • Festlegung von Art und Umfang der Vertretungsbefugnis des Vorsitzenden, der Stellvertreter, des Leitungsausschusses und des Präsidiums.

Dies ist nur eine beispielhafte Aufzählung; die Geschäftsordnung kann ganz auf die Erfordernisse der jeweiligen Konzernvertretung abgestimmt werden.

Besonders hervorzuheben ist die vom Gesetzgeber ausdrücklich erwähnte Möglichkeit, andere Betriebsratsmitglieder, die nicht Mitglieder der Konzernvertretung sind, mit beratender Stimme in jenen Angelegenheiten beizuziehen, die die Interessen der Arbeitnehmer der betreffenden Betriebe berühren. Dies ermöglicht es, die Konzernvertretung als breites Informations- und Beratungsforum für sämtliche Betriebsräte im Konzern zu gestalten. Die Geschäftsordnung ist allen im Konzern errichteten Zentralbetriebsräten und allen Konzernunternehmen schriftlich zu übermitteln.

Das gilt auch für allfällige Änderungen der Geschäftsordnung.