Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung
Die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung beträgt vier Jahre ab dem Tag der Konstituierung, wenn das Organ sich vor dem 1. Jänner konstituiert hat. Bei Konstituierung nach dem 31. Dezember 2016 beträgt die Funktionsdauer fünf Jahre. Bzw. ab Ablauf der Tätigkeitsdauer der vorherigen Konzernvertretung, wenn die Konstituierung davor erfolgt.
Vorzeitig beendet wird die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung
- durch die Auflösung des Konzerns
- durch Auflösungsbeschlüsse von 2/3 der Deligierten oder von 2/3 der im Konzern errichteten Zentralbetriebsratskörperschaften
- durch Funktionsunfähigkeit von so vielen Zentralbetriebsräten, dass nicht mehr als die Hälfte der Arbeitnehmer im Konzern repräsentiert wird
- wenn das Gericht die Errichtung oder den Beschluss über die zu entsendenden Deligierten für ungültig erklärt (Klage binnen eines Monats nach Konstituierung)
Die Mitgliedschaft des einzelnen Deligierten erlischt, wenn die Tätigkeitsdauer endet oder die Mitgliedschaft zum entsendenden Zentralbetriebsrat erlischt oder der Deligierte zurücktritt bzw. abberufen wird.
Endet die Tätigkeitsdauer der Konzernvertretung regulär, so hat der Vorsitzende spätestens drei Monate vor Ablauf der Tätigkeitsdauer die entsprechenden Vorbereitungen zur Bildung der nächsten Konzernvertretung zu treffen.