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Was sind Europäische BetriebsrätInnen (EBR)?

Die Europäische Union hat 1994 der Forderung der europäischen Gewerkschaftsbewegung entsprochen und eine Richtlinie zum Schutz der Interessen von ArbeitnehmerInnen in europaweit tätigen Unternehmungen verabschiedet: Die "Richtlinie 94/45 des Rates der EG über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrates".

Für die Gewerkschaften beginnt damit ein neues Kapitel bei der Internationalisierung ihrer Arbeit. Ein wichtiger Schritt in Richtung soziales Europa ist getan. Weitere Schritte zu verstärkten Mitwirkungsrechten der ArbeitnehmerInnen in einer internationalisierten Wirtschaft müssen folgen.

Eine zusätzliche Stärkung ihrer Rechte haben die Europäischen Betriebsräte mit der Anfang 2009 geänderte Richtlinie erfahren (EBR-RL 2009/38/EG), die im Juni 2011 in österreichisches Recht in einer Novelle des Arbeitsverfassungsgesetz umgesetzt worden ist.
Bei der Umsetzung in das österreichische Recht wurde in mehreren Punkten über die in der neuen EU-Richtlinie festgeschriebenen notwendigen Verbesserungen hinausgegangen. Die Änderungen betreffen im wesentlichen die Definition der Unterrichtung und Anhörung, den Schulungsanspruch sowie den Anspruch auf Neuverhandlungen bei wesentlichen Strukturveränderungen im Unternehmen. Außerdem gibt es etwa weitaus schärfere Sanktionen bei Verletzung der Bestimmungen als in der Richtlinie vorgesehen sind (nähere Infos dazu siehe Linktipps).

Information und Konsultation

Die Richtlinie betrifft ArbeitnehmerInnen und ihre Vertretungen in grenzübergreifend tätigen Unternehmungen, die eine bestimmte Größe überschreiten und deren Standorte sich in mehreren europäischen Ländern befinden. Sie sieht Verfahren zur grenzüberschreitenden Information und Anhörung der ArbeitnehmerInnen und ihrer Vertretungen vor.
Damit können die Beschäftigten in mehr als 1.600 europaweit operierenden Konzernen über die wirtschaftliche Situation des Konzerns informiert und zu bestimmten Entwicklungen, die für die Beschäftigten von Auswirkung sind, angehört werden.  Dazu können ArbeitnehmerInnenvertreterInnen aus den verschiedenen Konzernstandorten in regelmäßigen Zusammenkünften zusammentreten und grenzübergreifende Beratungen anstellen.

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