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Der Aufsichtsrat

BetriebsrätInnen und PersonalvertreterInnen üben ihre Funktion oft unter schwierigsten Bedingungen aus. Eine besondere Herausforderung stellt sich ArbeitnehmervertreterInnen, die durch ihre Funktion auch im Aufsichtsrat vertreten sind.

Die Entsendung von ArbeitnehmervertreterInnen in den Aufsichtsrat ist im § 110 ArbVG geregelt. ArbeitnehmervertreterInnen üben diese Funktion ehrenamtlich aus, sie haben nur Anspruch auf Ersatz angemessener Barauslagen, erhalten jedoch keine Aufsichtsratsentschädigung.
(Die Details der Entsendung von ArbeitnehmervertreterInnen in den Aufsichtsrat sind in der ARV (Aufsichtsratsverordung) geregelt).

Zugrundeliegende Bestimmungen aus dem Aktiengesetz (AktG)
Im § 84 AktG ist die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder geregelt.
§ 99 AktG besagt, dass für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder der § 84 AktG sinngemäß gilt.
Somit schreibt der § 84 AktG in Verbindung mit § 99 AktG vor, dass die Mitglieder des Aufsichtsrates bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitglieds anzuwenden haben. Über vertrauliche Angaben haben sie Stillschweigen zu bewahren.

Sorgfaltspflicht:
Wird die Sorgfalt von Mitgliedern des Aufsichtsrates bei ihrer Amtsführung verletzt und entsteht daraus ein Schaden für die Gesellschaft, haben sie diesen zu ersetzen. Vom Ersatz des Schadens sind sie dann befreit, wenn sie beweisen können, dass sie die Sorgfalt nicht schuldhaft (also nicht vorsätzlich oder fahrlässig) verletzt haben.
Ähnliche Haftungsvorschriften bestehen für andere Gesellschaftsformen, die einen Aufsichtsrat mit ArbeitnehmerInnenbeteiligung eingerichtet haben (§ 110 Abs 5 ArbVG, Ges.m.b.H., Genossenschaften, ...).

Schweigepflicht: 
Grundsätzlich gilt für alle Aufsichtsratsmitglieder die festgelegte Verschwiegenheitspflicht (§ 84 Abs 1 AktG). Das bedeutet, dass die ArbeitnehmervertreterInnen über sämtliche vertrauliche Angaben, über die sie im Zusammenhang mit der Aufsichtsratstätigkeit Kenntnis erlangen, Stillschweigen zu bewahren haben. Entsteht durch Verletzung dieser Schweigepflicht ein Schaden, so haftet das Aufsichtsratsmitglied dafür.

Vertrauliche Angaben sind unternehmensbezogene Informationen, die nicht allgemein bekannt sind.
Achtung! Durch die betriebsrätliche Tätigkeit und die gleichzeitige Mitwirkung im Aufsichtsrat ist bei der Weitergabe von Informationen äußerste Vorsicht geboten bzw. eine Abwägung unumgänglich.

Doppelstellung!
ArbeitnehmervertreterInnen haben den gesellschaftsrechtlichen Aufgaben eines Aufsichtsratsmitgliedes ebenso nachzukommen wie den Interessenvertretungsaufgaben als Belegschaftsvertreter im Sinne des ArbVG.
Als Richtlinie für Aufsichtsratsmitglieder ist § 70 AktG zu nennen, der die Aufsichtsratsmitglieder - ebenso wie die Vorstandsmitglieder - verpflichtet, ihre Tätigkeit so auszuüben, wie das Wohl des Unternehmens unter Berücksichtigung der Interessen der AktionärInnen und der ArbeitnehmerInnen sowie des öffentlichen Interesses es erfordert. Dieser leitende Grundsatz gilt in gleicher Weise für Kapital- und ArbeitnehmervertreterInnen, er schließt jedoch nicht aus, dass die Aufsichtsratsmitglieder die Belange jener Gruppe, von der sie ihr Mandat ableiten, im Aufsichtsrat entsprechend zur Geltung bringen. Die ArbeitnehmervertreterInnen können daher im Rahmen der vom Aufsichtsrat zu treffenden Entscheidungen die Interessen der Arbeitnehmerschaft geltend machen, ebenso wie auch die Kapitalvertreter jene der Anteilseigner wahrnehmen werden.

Quelle: VÖGB-AK-Skriptum WRM 2 / Grundzüge des Gesellschaftsrechts für Arbeitnehmervertreter II, Mitwirkung im Aufsichtsrat / Joachim Preiss/Sieglinde Gahleitner 
Mehr Informationen dazu beim VÖGB - www.voegb.at 

Die wichtigsten Gesetze und Links zum Nachlesen:

ArbVG Arbeitsverfassungsgesetz
ARV - Aufsichtsratsverordnung
AktG - Aktiengesetz 1965
GmbHG - GmbH-Gesetz
UGB - Unternehmensgesetzbuch incl. Rechnungslegungsgesetz
SpaltG - Spaltungsgesetz

Europarecht:
Europäische Betriebsräte  RL 1994/45/EG
EBR-Richtlinie (Neufassung)  RL 2009/38/EG)
Übergang von Unternehmen  RL 2001/23/EG
Statut Europäische Gesellschaft  SE-Verordnung Nr.2157/2001
Beteiligung der Arbeitnehmer  SE-Richtlinie 2001/86/EG
Unternehmenszusammenschlüsse  Verordnung  Nr.1310/1997
Anhörung von Arbeitnehmern  RL 1998/447/EG

BetriebsrätInnen, die Gewerkschaftsmitglieder sind, sind zum kostenlosen Zugriff der Gesetze auf SARA online berechtigt - zu erreichen über www.oegbverlag.at/onlinesysteme.

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Allgemeine Informationen, Hilfsmittel zum Thema Betriebsrat, Infos und Formulare zur Aufsichtsratsversicherung

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Der VÖGB - Verein Österreichischer Schulungs- und Bildungshäuser des ÖGB bietet spezielle Schulungs- und Seminarangebote für BetriebsrätInnen im Aufsichtsrat, sowie Skripten zu Mitbestimmung im Aufsichtsrat, Bilanzen, Jahresabschluss u.v.m.

www.arbeiterkammer.at 
Seminarangebot des IFAM, Institut für Aufsichtsrats-Mitbestimmung.

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Informationen zu Europa-AG, Europäische BetriebsrätInnen

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Informationen zu Europäischen Aktiengesellschaften (SE) und Mitbestimmung

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Österreichischer Arbeitskreis für Corporate Governance